Abrechnung Strafrecht/richterliche Ermahnung gem. § 45 JGG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Yuliane
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#1

16.01.2019, 13:15

Hallo,

folgender Sachverhalt: wir vertreten im Ermittlungsverfahren einen von drei jugendlichen Tätern. Auf diesseitigen Antrag im Ermittlungsverfahren wurde durch jugendrichterliche Ermahnung (AG) das Verfahren beendet. Hierfür gab es einen Termin, an dem der Anwalt teilgenommen hat.

Welche Gebühren sind angefallen? Worunter läuft "richterliche Ermahnung gem. § 45 Abs. 3 JGG?

Grundgebühr 4100
Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren 4100

Verfahrensgebühr Amtsgericht 4106 ??
Terminsgebühr Amtsgericht 4108 ??

PTE
MwSt

Herzlichen Gruß

Yuliane
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#2

16.01.2019, 13:48

Nach Gerold, 22. Auflage, VV 4106 Rn beginnt das gerichtliche Verfahren mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren mt dem Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich gehalten wird.

Ich weiß nicht, ob eine diese Voraussetzungen bei euch vorlagen.

4100 + 4104 sind auf jeden Fall entstanden.
Terminsgebühr kann auch 4102 sein, wenn vorgenannte Voraussetzungen nicht vorliegen.
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#3

16.01.2019, 14:22

War das eine ganz normale Hauptverhandlung? Es kommt nicht so sehr darauf an, wie das Verfahren letztlich beendet wurde, sondern auf den Verfahrensgang vorher. Also - wurde Anklage erhoben, das Hauptverfahren eröffnet, eine HV durchgeführt?

In der Regel fallen an
4100
4104
4106
4108
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#4

17.01.2019, 12:27

Hallo,

ich dachte auch schon an 4102.

Vorher lief im Grunde durch die StA lediglich eine "Anregung", die Jugendlichen gemäß § 45 JGG zu ermahnen mit Auflage.

Termin durch das Amtsgericht wurde bezeichnet als: Termin zur jugendrichterlichen Ermahnung/Termin zur Ermahnung.

Lieben Gruß

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#5

17.01.2019, 12:39

Dann würde ich sagen, es ist kein gerichtliches Verfahren gewesen, was die 4106 und 4108 entstehen lässt.

Ergo würde ich die 4100, 4104 und 4102 abrechnen.
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#6

17.01.2019, 13:53

Danke!

by the way...nach meiner Auffassung fällt jetzt 4141 (1) 1 dann doch auch noch an?

Es kam durch diesseitigen Antrag zu der staatsanwaltschaftlichen Anregung, die Täter zu ermahnen und von der Verfolgung unter Ableistung gemeinnützige Arbeit abzusehen.

Lieben Gruß

Yuliane
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#7

17.01.2019, 14:28

Darüber nachgedacht habe ich schon, ohne genaue Prüfung und Wälzung der Kommentierung weiß ich es nicht genau.

Ich habe dich so verstanden, dass die Einstellung in dem Termin erfolgt ist. Nach dem Gesetz gibt es die 4141 ja nicht, wenn eine Einstellung in der Hauptverhandlung stattfindet, da dann die Terminsgebühr entstanden ist und der RA nicht beides bekommen soll.
Deine Konstallation, Einstellung im 4102-Termin, hatte ich noch nicht. Daher kann ich dir diese Frage derzeit nicht beantworten.
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#8

17.01.2019, 16:40

Yuliane, nur der Klarstellung bitte:

Erfolgte die Einstellung in dem Termin bei dem Richter oder anschließend durch schriftliche Nachricht von der Staatsanwaltschaft?

Bei Teilnahme am Richter-Termin und späterer schriftlicher Einstellungsnachricht durch die Staatsanwaltschaft würde ich sagen, dass sowohl die 4102 als auch die 4141 entstanden sind.
Bei einer Einstellung im Termin habe ich bisher keine Antwort gefunden, weder im Gerold noch im Internet - selbst in allen Burhoff-Aufsätzen nicht.
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#9

17.01.2019, 17:57

Die 4102 ist ja kein HV-Termin. Die 4141 dürfte ohne Zweifel angefallen sein. Mich plagt mehr, ob der Termin unter 4102 subsumiert werden kann.
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