Hallo, nach dem BGH Beschluss von 2015 wird der Sonderinsolvenzverwalter nach RVG berechnet.
Meine Frage nun, rechne ich nach 2300 RVG oder 3320 RVG ab ? und nach welchem Gegenstandswert ? Die festgestellte Forderung ? Oder nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ? Oder doch eher 10 % der festgestellten Forderung ?
Hat das schon mal jemand gehabt ?
Vergütungsantrag Sonderinsolvenzverwalter
ich habe mich jetzt dafür entschieden eine 1,3 Geschäftsgebühr nach 10 % der festgestellten Forderung zu berechnen.
Nach IVV § 5 muss die berechnete Summe nach RVG höher sein als die Vergütung nach IVV.
Nach IVV § 5 muss die berechnete Summe nach RVG höher sein als die Vergütung nach IVV.
Nun benötige ich doch eure Hilfe.
Das Gericht ist zwar auch der Meinung, dass nach RVG die Gebühr berechnet wird aber mit meiner 2300 VV RVG und meinem SW geht sie nicht mit.
Die Rechtspflegerin meint 3320 VV RVG findet Anwendung mit einem Wert von 20.000 € - wir wollten 2.000.000 € (das sind schon 10 % von der festgestellten Forderung insgesamt). Sie gibt mir Recht, dass § 28 Abs. 3, also § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzuwenden ist, wonach der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Sie findet 20.000 € GW für angemessen. Ich nicht.
Entweder GW 20.000 € und 2300 VV RVG
oder
3320 VV RVG und GW Höher
aber ich finde keine rechtlichen Begründungen. ich habe schon viel gelesen, aber irgendwie ist das eine Gesetzeslücke, kann das sein?
Es wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte.
Das Gericht ist zwar auch der Meinung, dass nach RVG die Gebühr berechnet wird aber mit meiner 2300 VV RVG und meinem SW geht sie nicht mit.
Die Rechtspflegerin meint 3320 VV RVG findet Anwendung mit einem Wert von 20.000 € - wir wollten 2.000.000 € (das sind schon 10 % von der festgestellten Forderung insgesamt). Sie gibt mir Recht, dass § 28 Abs. 3, also § 23 Abs. 3 S. 2 RVG anzuwenden ist, wonach der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Sie findet 20.000 € GW für angemessen. Ich nicht.
Entweder GW 20.000 € und 2300 VV RVG
oder
3320 VV RVG und GW Höher
aber ich finde keine rechtlichen Begründungen. ich habe schon viel gelesen, aber irgendwie ist das eine Gesetzeslücke, kann das sein?
Es wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte.
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich hatte den Fall noch nicht, aber anscheinend habt ihr nur eine Forderung angemeldet, das finde ich vom Aufwand jetzt nicht sooo gross, ihr habt einen Zettel ausgefüllt. (oder?)
Die 2300 sehe ich da gar nicht
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- mücki
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Hallo,
ich kenne deinen Ausgangsfall nicht aber der BGH hat mitnichten entschieden, dass der Sonderinsolvenzverwalter seine Gebühren gem. RVG abzurechnen hat. Vielmehr lautete die Entscheidung, dass die Vergütung davon abhängig ist, ob der Sonderinsolvenzverwalter Tätigkeiten vorzunehmen hatte, für die der InsVw originär zuständig ist (z.B. Prüfung der angemeldeten Forderung) oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die Gegenstand einer Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte (wenn ein nicht als RA zugelassener InsVw die Tätigkeit angemessenerweise einem RA übertragen hätte).
Im ersteren Fall, der wohl die Regel darstellen dürfte, wäre die Vergütung nach der InsVV zu berechnen und nur im zweiteren nach RVG.
ich kenne deinen Ausgangsfall nicht aber der BGH hat mitnichten entschieden, dass der Sonderinsolvenzverwalter seine Gebühren gem. RVG abzurechnen hat. Vielmehr lautete die Entscheidung, dass die Vergütung davon abhängig ist, ob der Sonderinsolvenzverwalter Tätigkeiten vorzunehmen hatte, für die der InsVw originär zuständig ist (z.B. Prüfung der angemeldeten Forderung) oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die Gegenstand einer Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte (wenn ein nicht als RA zugelassener InsVw die Tätigkeit angemessenerweise einem RA übertragen hätte).
Im ersteren Fall, der wohl die Regel darstellen dürfte, wäre die Vergütung nach der InsVV zu berechnen und nur im zweiteren nach RVG.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
- mücki
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Edit:
Wird nach RVG abgerechnet, wäre natürlich der entsprechende GW maßgebend. Bei z.B. in einem Prozess geltend zu machenden Anfechtungsanspruch gem. § 133 InsO i.H.v. 16.753,15 €, wäre das dann auch der GW, sodass bei einer Prüfung hinsichtlich Erfolgsaussichten, Durchsetzbarkeit etc. eine Gebühr 2300 VV i.H.v. 1,3 zzgl. PTP + USt i.d.R. durchgeht.
Da ich aber aus deinen Schilderungen den Rückschluss ziehe, dass ihr nur mit der Forderungsprüfung beauftragt wart, dürfte hier lediglich eine Abrechnung nach InsVV in Betracht kommen.
Wird nach RVG abgerechnet, wäre natürlich der entsprechende GW maßgebend. Bei z.B. in einem Prozess geltend zu machenden Anfechtungsanspruch gem. § 133 InsO i.H.v. 16.753,15 €, wäre das dann auch der GW, sodass bei einer Prüfung hinsichtlich Erfolgsaussichten, Durchsetzbarkeit etc. eine Gebühr 2300 VV i.H.v. 1,3 zzgl. PTP + USt i.d.R. durchgeht.
Da ich aber aus deinen Schilderungen den Rückschluss ziehe, dass ihr nur mit der Forderungsprüfung beauftragt wart, dürfte hier lediglich eine Abrechnung nach InsVV in Betracht kommen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch