Einigungsgebühr angefallen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Muschel
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#1

15.01.2019, 09:27

Es geht hier um einen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Von uns wurden außergerichtlich 10.000 € gefordert, die absehbare Folgeschäden jedoch nicht beinhalten.

Die gegnerische Versicherung hat die Zahlung von 10.000 € akzeptiert, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Angelegenheit vollständig erledigt ist.

Unser Mandant war einverstanden. Ist hier jetzt eine Einigungsgebühr angefallen oder nicht?
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CeNedra
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#2

15.01.2019, 10:21

Meiner Meinung nach ja.

Selbst, wenn ihr nicht weitere Ansprüche vorbehalten hättet bei eurer Forderung und der Auftrag ursprünglich nur auf die 10.000€ beschränkt war, hättet ihr dann eine Einigung auch über bisher nicht behandelte und nicht beauftragte Ansprüche erzielt. Da der Mandant zustimmt (hier die deutliche und nachweisbare Aufklärung nicht vergessen, dass MDT auf erhebliche Folgeschäden, die noch gar nicht in Erscheinung getreten sein könnten, auch verzichtet - bestes Beispiel Berufsunfähigkeit wegen Spätfolgen!), hat er euch auch hierfür das Mandat erteilt. Daher fällt eine Einigungsgebühr an.

Ggf. würde eine evtl. eingeschaltete RSV diese Einigungsgebühr jedoch nicht zahlen, wenn sie nur Deckungszusage für die Forderung der 10.000€ erteilt hat.
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Adora Belle
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#3

15.01.2019, 10:22

Üblicherweise lässt man bei einer solchen Einigung doch die Gegenseite die Gebühr tragen. zumindest die aus dem Einigungswert.
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paralegal6
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#4

15.01.2019, 10:25

bei einem Anerkenntnis ersteht die Einigungsgebühr???

https://www.iww.de/rvgprof/archiv/einig ... ehr-f22596
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Adora Belle
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#5

15.01.2019, 10:28

Die Einigung darüber, dass sich der Geschädigte mit dem gezahlten Betrag abgefunden erklärt und die Geltendmachung von künftigen Folgeschäden ausgeschlossen ist, ist doch kein blosses Anerkenntnis.
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Muschel
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#6

15.01.2019, 10:30

Die Gegenseite hat die Einigungsgebühr moniert, deswegen dachten wir, dass wir die von der RSV zunächst anfordern und die Gegenseite nochmal anschreiben.
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#7

15.01.2019, 10:33

Gerold, 22. Auflage, Nr. 1000 Rn 193:

Werden Anerkenntnis und Verzicht miteinander kombiniert, entsteht eine Einigungsgebühr. Das ist zB der Fall, wenn die Parteien vereinbaren(!), dass die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen wird.

Ok, im Klageverfahren seid ihr zwar nicht, aber ich würde es auch auf außergerichtliche Forderungen anwenden.
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#8

15.01.2019, 11:01

Natürlich moniert die Gegenseite. Die EG ist nicht vom Gegner zu tragen, außer er übernimmt sie freiwillig. Ich verstehe nicht, wieso man sich bei einer solchen Einigung nicht auch über die von der Gegenseite zu zahlenden Kosten einigt.
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#9

15.01.2019, 11:29

Muschel hat geschrieben:
15.01.2019, 09:27
Es geht hier um einen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Von uns wurden außergerichtlich 10.000 € gefordert, die absehbare Folgeschäden jedoch nicht beinhalten.

Die gegnerische Versicherung hat die Zahlung von 10.000 € akzeptiert, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Angelegenheit vollständig erledigt ist.

Unser Mandant war einverstanden. Ist hier jetzt eine Einigungsgebühr angefallen oder nicht?
Mit welcher Begründung wurde die Übernahme der EG durch die gegnerische Versicherung denn abgelehnt und welchen Wert habt ihr bei der EG angesetzt? und wie setzt sich der Betrag von 10.000 € zusammen? Schmerzensgeld?
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Muschel
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#10

15.01.2019, 11:48

10.000,00 € war das Schmerzensgeld. Die Einigung wurde von der Gegenseite abgelehnt, mit der Begründung, dass eine Einigung nicht erzielt wurde, sondern der geforderte Betrag gezahlt wurde. Für die Einigungsgebühr habe ich den Wert von 10.000,00 € angesetzt.

Rechtsanwältin meint nach Rücksprache, mit der Gegenseite Einigung nicht abrechnen, da wir auf das gegnerische Schreiben (Zahlung 10.000,00 € und damit ist alles erledigt) nicht reagiert haben, d.h. wir haben nicht geschrieben ist o.k. Sie haben quasi mit dem Schreiben gleich die Zahlung angewiesen.
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