Huhu,
wir vertreten die Beklagte in einem Klageverfahren vor dem ArbG.
Gegner hatte PKH beantragt, wurde abgelehnt, dieser hat Beschwerde eingelegt, ging vors Landesarbeitsgericht. Beschwerde wurde dort auch zurückgewiesen.
Kostenentscheidung lautet: "Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf".
Mit der Mdtin rechne ich eine 0,5 VG nach dem SW des Klageverfahrens ab, aber ich häng total an diesem Kostenausspruch. "gerichtlichen Kosten" meinen die nur die Gerichtskosten oder? In der I.Instanz im ArbG-Verfahren findet ja eh keine Kostenerstattung statt, wie istn das im Beschwerdeverfahren?
Sorry für die dämliche Frage...
Lg Tine