Streitwertbeschwerde Nutzungsrecht/-verhältnis

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#1

14.01.2019, 17:44

Hallo zusammen,

ich bin dabei mir Hilfen zu suchen für eine Stellungnahme vor dem OLG . Der Kläger hat Nichtanhörungsrüge beantragt mit dem Antrag den Prozess nach § 69a GKG fortzuführen und den SW unter Aufhebung des Beschlusses des OLG auf 66.000 festzusetzen. (Wert dient nur der Veranschaulichung) Hilfsweise wird der Antrag mit der Gegenvorstellung verfolgt.

Wir = Beklagte

Nun möchte ich eine Stellungnahme abgeben. Wonach wir die Auffassung des Gerichts vertreten. Das LG setzte auf 16.000. das OLG hat den Beschluss aufgehoben und auf 6000 festgesetzt. Begründung ist § 41 Abs. 1,2 GKG.

Dem Hauptsacheverfahren lief ein einstweiliges Verfügungsverfahren voraus. Das Gericht teilt die Meinung, die Klage zielte mit allen Anträgen darauf, den Bekl. (also uns) künftig an der beabsichtigten Nutzung des Objekts auf der Grundlage des von der Beklagten behaupteten Nutzungsrechts umfassend zu hindern.

Wir hatten schon eine Stellungnahme vor dem LG abgegeben (also der RA). An der halte ich u. a. fest. Das OLG hat nun noch weniger festgesetzt, was natürlich zu unseren Gunsten ist. Aber nun soll ich eine Stellungnahme fertigen und ich brauche Ansätze. Kann mir da jemand Kommentare oder Rechtsprechungen empfehlen ? Ich weiß gar nicht Recht wo ich anfangen soll zu suchen.

Bin über jeden Tipp dankbar.
:thx
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#2

15.01.2019, 10:41

Da du leider nicht schreibst, worum es in dem Verfahren überhaupt ging, bzw. wie die Klageanträge lauteten, wird das etwas schwierig, dir Tipps bezüglich des Streitwerts zu geben.

Wenn bereits eine Stellungnahme abgegeben wurde, verweise ich üblicherweise auf diese, teile darüber hinaus mit, dass ich mich der Meinung des Gerichts (hier OLG) darüber hinaus ebenfalls vollumfänglich anschließe und das wars. Wenn natürlich die Argumente der Gegenseite überzeugend sein könnten, würde ich hierauf noch etwas erwidern, spezifisch auf diese Argumente - das ist vorliegend ohne Vorlage der Stellungnahme etwas schwierig.

Aber ganz ehrlich: ich mach das auch immer selbst und geb das nicht ab... :kopfkratz kann total verstehen, warum du gar nicht weißt, wo du anfangen sollst. Meiner Meinung nach ist das Erstellen von argumentativen Schriftsätzen - zumal scheinbar auch Rechtsprechung herausgesucht, zitiert und argumentativ eingeordnet werden soll - Anwaltstätigkeit und daher etwas zu viel verlangt (?)
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#3

15.01.2019, 13:46

CeNedra hat geschrieben:
15.01.2019, 10:41
Da du leider nicht schreibst, worum es in dem Verfahren überhaupt ging, bzw. wie die Klageanträge lauteten, wird das etwas schwierig, dir Tipps bezüglich des Streitwerts zu geben.

Wenn bereits eine Stellungnahme abgegeben wurde, verweise ich üblicherweise auf diese, teile darüber hinaus mit, dass ich mich der Meinung des Gerichts (hier OLG) darüber hinaus ebenfalls vollumfänglich anschließe und das wars. Wenn natürlich die Argumente der Gegenseite überzeugend sein könnten, würde ich hierauf noch etwas erwidern, spezifisch auf diese Argumente - das ist vorliegend ohne Vorlage der Stellungnahme etwas schwierig.

Aber ganz ehrlich: ich mach das auch immer selbst und geb das nicht ab... :kopfkratz kann total verstehen, warum du gar nicht weißt, wo du anfangen sollst. Meiner Meinung nach ist das Erstellen von argumentativen Schriftsätzen - zumal scheinbar auch Rechtsprechung herausgesucht, zitiert und argumentativ eingeordnet werden soll - Anwaltstätigkeit und daher etwas zu viel verlangt (?)

Lieben Dank für deine Rückmeldung. Mein Post ist ja doch nicht so beliebt wie ich es mir erhoffte ;-)

Die Klage ist wegen Besitz-/Eigentumsschutz eingereicht worden. Es erging dann ein Anerkenntnisurteil wonach der Beklagte, (also wir) es zu unterlassen hat, das Grundstück zu betreten. Auf den Grundstücken keine Veränderungen vorzunehmen, Gegenstände wegzunehmen. Und wir tragen die Kosten des Verfahrens.

Nunmehr geht's eben um den Streitwert. Die Gegenseite möchte einen anderen SW als das Gericht. Und selbst das Gericht ist sich nicht einig. Eigentlich ist es mir zu hoch, dort mit juristischen Argumentationen umherzuwerfen. Aber ich soll mich halt versuchen.

Die Stellungnahmen sind sooooo viele Seiten.. die Gegenseite kann sich nie kurz fassen. Aber du hast natürlich Recht, es ist nicht meine Aufgabe, dafür werde ich nicht bezahlt :pfeif :lol:

Ich kann ja mal meinen Text reinstellen. :-)
:thx
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#4

15.01.2019, 13:51

...wird hinsichtlich des gerichtlichen Schreibens vom xxx beantragt,

den Antrag der Klägerseite vom xxx zurückzuweisen.


Begründung:

Die Streitwertbeschwerde unterliegt weiterhin der Abweisung.

Auch nach den erneuten Ausführungen der Klägerseite sind weitergehende Ansprüche nicht ersichtlich. Der Vermögenswert des Grundstücksanwesens der Klägerin nebst Inventar kann nicht zur Bemessung des Streitwertes herangezogen werden.

Es verbleibt insoweit bei den Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 13.09.2018 des Unterzeichners.

Auf die weitergehenden Ausführungen zur Einholung von Gutachten und Feststellungen des Verkehrswertes kommt es nicht an.

Es wird darüber hinaus die Ansicht des Senats als vollumfänglich zutreffend erachtet.

Der Antrag der Klägerseite unterliegt insgesamt der Abweisung.
:thx
CeNedra
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 03.03.2017, 18:39
Beruf: RAin
Software: RA-Micro

#5

15.01.2019, 16:48

Das klingt soweit doch schon mal gut. Sehr viel mehr würde ich gar nicht schreiben.

Ich weiß jetzt nicht, was der Anwalt im Schriftsatz vom 13.09. geschrieben hat. Sollte er das noch nicht erwähnt haben, kann man ggf. noch darauf verweisen:

"Es wird (erneut) darauf hingewiesen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wert der Beschwer bei einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ausdrücklich nicht nach dem Wert der Sache, sondern gem. § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterlassung der Beeinträchtigung bestimmt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - V ZB 98/07). Den Wert dieses Interesses bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (BGH, a.a.O.) - insofern schließt sich der Unterfertigte der Auffassung des Landgerichts/Oberlandesgerichts an." (je nachdem, welcher Wert ihm besser gefällt)
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#6

16.01.2019, 14:43

CeNedra hat geschrieben:
15.01.2019, 16:48

"Es wird (erneut) darauf hingewiesen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wert der Beschwer bei einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ausdrücklich nicht nach dem Wert der Sache, sondern gem. § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterlassung der Beeinträchtigung bestimmt (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - V ZB 98/07). Den Wert dieses Interesses bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (BGH, a.a.O.) - insofern schließt sich der Unterfertigte der Auffassung des Landgerichts/Oberlandesgerichts an." (je nachdem, welcher Wert ihm besser gefällt)

Das klingt super, ich werde es mal noch einarbeiten. Lieben Dank :-))))
:huepf
:thx
Antworten