Teil-Anerkenntnis o. mdl. Verhandlung, später Endurteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Renofa
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#1

13.01.2019, 18:05

Hallo Ihr Lieben,

habe bisher keine einheitliche Rechtsprechung bzw. Lösung für meinen Fall gefunden. Es geht um folgenden Fall:

Wir haben EUR 50.302,62 eingeklagt. Am 18.09.18 erging Teil-Anerkenntnisurteil OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG über EUR 4.292,91. In der späteren mündlichen Verhandlung erging ein Schlussurteil, dass die Beklagte die restlichen EUR 46.009,72 zu zahlen hat. Streitwertfestsetzung:
Der Streitwert wird auf EUR 50.302,62 bis zum 18.09.2018 und auf EUR 46.00,71 ab dem 19.09. 2018 festgesetzt.

Ist es jetzt richtig, wie ich im Netz gefunden habe : "Ergeht über einen Teil der Klageforderung Anerkenntnisurteil und wird über den Rest streitig verhandelt, entsteht eine einheitliche Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Das RVG kennt keine der §§ 33 I BRAGO a.F. vergleichbare reduzierte Gebühr beim Anerkenntnis", sprich ich

rechne
Termins- und Verhandlungsgebühr nach einem Streitwert von EUR 50.302,62 ab?

Vielen Dank schon einmal im Voraus für Eure Hilfe.
Feldhamster
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#2

13.01.2019, 19:45

In Anm. 1 zu 3104 steht doch, dass die 1,2 TG bei einem AU ohne mdl. Verh. ergeht. Also kannst du nur eine 1,2 TG aus dem Gesamtstreitwert abrechnen.
Renofa
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#3

15.01.2019, 19:48

Recht herzlichen Dank!
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