Hallo Ihr Lieben,
habe bisher keine einheitliche Rechtsprechung bzw. Lösung für meinen Fall gefunden. Es geht um folgenden Fall:
Wir haben EUR 50.302,62 eingeklagt. Am 18.09.18 erging Teil-Anerkenntnisurteil OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG über EUR 4.292,91. In der späteren mündlichen Verhandlung erging ein Schlussurteil, dass die Beklagte die restlichen EUR 46.009,72 zu zahlen hat. Streitwertfestsetzung:
Der Streitwert wird auf EUR 50.302,62 bis zum 18.09.2018 und auf EUR 46.00,71 ab dem 19.09. 2018 festgesetzt.
Ist es jetzt richtig, wie ich im Netz gefunden habe : "Ergeht über einen Teil der Klageforderung Anerkenntnisurteil und wird über den Rest streitig verhandelt, entsteht eine einheitliche Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Das RVG kennt keine der §§ 33 I BRAGO a.F. vergleichbare reduzierte Gebühr beim Anerkenntnis", sprich ich
rechne
Termins- und Verhandlungsgebühr nach einem Streitwert von EUR 50.302,62 ab?
Vielen Dank schon einmal im Voraus für Eure Hilfe.
Teil-Anerkenntnis o. mdl. Verhandlung, später Endurteil
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In Anm. 1 zu 3104 steht doch, dass die 1,2 TG bei einem AU ohne mdl. Verh. ergeht. Also kannst du nur eine 1,2 TG aus dem Gesamtstreitwert abrechnen.