2 Verkehrswertgutachten - welcher Betrag wird herangezogen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Birne
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#1

11.01.2019, 15:00

Hallo an Alle :wink1

In einer erbrechtlichen Angelegenheit wurden wir durch unseren Mandanten mit der weiteren Bearbeitung beauftragt, nachdem er das Mandat bei seinem vorherigen RA gekündigt hat.

In der Angelegenheit selbst liegen zwei Immobilien-Bewertungen vor. Die eine Bewertung führt einen Verkehrswert für die Immobilie von 80.000 € an, die andere von 64.800 €.

Der vorherige RA hat nunmehr seine Schlusskostenrechnung gelegt und bei Ermittelung des Gegenstandswert den höheren Verkehrswert von 80.000 € für das Hausgrundstück zugrunde gelegt.

Meine RAin möchte nun von mir wissen, ob nicht hätte der niedrigere Verkehrswert von 64.800 € herangezogen werden müssen? Hier bin ich leider gänzlich überfragt und finde auch trotz intensiver Recherchen nicht das passende :sad: :sad: :sad:

Hat hierzu jemand von euch Erfahrungen und kann mir sagen, ob der höhere oder niedrigere Verkehrswert bei der Berechnung der RA-Kosten zugrunde gelegt werden muss.

Für jede hilfreiche Antwort bin ich euch sehr dankbar

:wink1
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Birne
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#2

14.01.2019, 11:08

:schieb :oops:
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Feldhamster
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#3

14.01.2019, 11:18

Eine Lösung wüsste ich ad hoc nicht.
Da die beiden Beträge aber doch schon sehr weit auseinander liegen: geben die beiden Verkehrswertgutachten irgendwas über die Diskrepanz her?
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sh161
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#4

14.01.2019, 11:33

Ist aus euren Unterlagen ersichtlich, warum es zwei Gutachten gibt? Ist das eine vllt das des Mandanten und das andere das Gegengutachten der Gegenseite? Was war der Auftrag?
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Feldhamster
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#5

14.01.2019, 11:47

Unabhängig von diesen beiden Gutachten:
Gibt es irgendwelche Unterlagen vom Nachlassgericht über eine Wertfestsetzung von dort? Nachlassgerichte berechnen doch GK...
Wenn ja, könnte man sich an dieser Wertfestsetzung orientieren?

Im Gerold, 22. Auflage, habe ich - allerdings unter der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers - unter § 1 Rn 545 gefunden, dass sich der Nachlasswert nach dem Verkehrswert bestimmt.
...
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#6

14.01.2019, 12:05

Wenn nicht ein Gutachten offensichtlich mangelbehaftet ist würde ich den Mittelwert zugrunde legen. Das mehrere SV verschiedene Verkehrswerte ermitteln ist ganz normal, obgleich die Differenz m.E. schon relativ groß ist. Den genauen Wert eines der Gutachten zu nehmen erscheint mir doch merkwürdig, sofern nicht eines ohnehin unbrauchbar ist. Aber dann würde sich ja die Frage nicht stellen welches anzusetzen wäre.
Eine Wertfestsetzung des NLG hätte keine Bindungswirkung (wenn nicht gerade im nachlassgerichtlichen Verfahren vertreten wurde). Eine förmliche Wertfestsetzung nimmt das NLG auch nicht immer vor (zumindest hier, sogar ziemlich selten). Zudem ist dem NLG auch eine Beweisaufnahme verwehrt, weshalb die dortige Annahme des Wertes nicht immer besonders aussagekräftig ist.
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#7

25.01.2019, 13:36

:wink1

Zunächst erstmal möchte ich mich für meine verspätete Rückmeldung entschuldigen :oops:

Und zum anderen bedanke ich mich für eure Nachrichten, auf welche ich jetzt zurückkommen möchte :thx

Aus dem doch schon recht umfangreichen Sachverhalt kann ich entnehmen, dass beide Verkehrswertgutachten durch den Mandanten beauftragt worden sind.

Betreffend dem Wert von 80.000 € ist zu sagen, dass hierzu lediglich nur eine "Kaufpreiseinschätzung" der Maklerin vorliegt, also ein einfaches, an unseren Mandanten gerichtetes einseitiges Schreiben.

Betreffend dem Wert von 64.800 € liegt hingegen eine mehrseitige Immobilien-Wertexpertise vor.

So, und aus dem Erbschein konnte ich entnehmen, dass das Nachlassgericht den anteiligen Wert des Grundbesitzes mit 42.228,40 € beziffert.

Ich hoffe, ich konnte eure Fragen gut beantworten und das hier mir weiterhelfen könnt ;)

Gruß, und schon mal ein schönes WE wünschend,

eure Birne :wink1
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#8

28.01.2019, 09:05

Guten Morgen und :schieb :pfeif
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#9

28.01.2019, 11:20

Ich würde ja eine mehrseitige Immobilien-Wertexpertise einer einfachen Kaufpreiseinschätzung einer Maklerin mehr Wert zuordnen.
Eine Lösung für dein Problem weiß ich nicht, aber ihr könnt es ja einfach mal versuchen, gegen die Rechnung des anderen RA vorzugehen. Fordert doch zunächst mal eine Begründung an, weshalb er den hohen Wert angesetzt hat, statt den Wert aus der Immobilien-Wertexpertise und den vom Nachlassgericht festsetzten Grundbesitzwert. Soll er sich mal erklären und ihr könnt dann anschließend hierauf reagieren.
Wenn der Mandant die Rechnung noch nicht bezahlt hat, könnte man natürlich auch mit ihm abklären, ob er sofort bereit ist, die Anwaltsgebühren nach einem der niedrigeren Werte zu zahlen. Dann könnte man das in dem Schreiben an den anderen RA mit erwähnen und mitteilen, dass nach eurer Meinung nur die Gebühren nach dem Streitwert xy entstanden sind und hiernach die Geschäftsgebühr soundsoviel beträgt, was der Mandant sofort zahlt. Von mir aus noch aus Vorsichtsgründen mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht".
Das sind jetzt aber eher praktische Ideen von mir....
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