Hallo zusammen,
habt Ihr Erfahrungen mit dem Abrechnen von Zwischenstreits? Nun bin ich Jahrzehnte im Job... aber das gab es noch nicht.
Wir vertreten Dir Streitverkündeten in einem Berufungsverfahren vor dem OLG. Schriftsätze gemacht, beim GT gewesen. Dort erging ein Beschluss, dass der Kl die Kosten des Zwischenstreits zu tragen habe.
Und nun? Mein Bauch (und ein zweiter Bauch) sagen, wir machen im KFA die VG und die TG geltend bzw versuchen es. Oder wird nur die TG abgerechnet, da das Hauptverfahren noch weiter läuft? Es ist ja nur ein Zwischenstreit, über den es im GT ging. In der Literatur findet man ziemlich wenig zu diesem Thema.
Freue mich über Erfahrungen!
Es grüßt
Gewusel
KfA Zwischenstreit
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Erfahrungen zu deiner Frage habe ich zwar nicht, aber nach § 19 I 3 RVG gehört der Zwischenstreit zum Rechtszug. Ich würde daher abwarten, bis das Verfahren komplett beendet ist, zumal das OLG die Kostenfestsetzung ja nicht vornehmen kann, sondern hierfür die Akten an das erstinstanzliche Gericht zurücksenden müsste. Im Endeffekt würde sich dadurch das ganze noch anhängige Hauptverfahren verzögern.
- Liesel
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Gibt es überhaupt eine Kostenentscheidung zugunsten der Streitverkündeten?
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Stimmt . Die Kosten der Streitverkündeten müssen ausdrücklich in einer Kostenentscheidung enthalten sein. Ob das in eurem Beschluss vom OLG der Fall ist, schreibst du leider nicht nicht.
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Reicht diese KGE nicht?
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Würdest Du das mal bitte erläutern?
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Es ist gemäß § 101 ZPO über die Kosten der Nebenintervention zu entscheiden.
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Das ist mir klar. Dann habe ich die zitierte KGE wohl falsch verstanden.
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Auf jeden Fall sollte der RA von Gewusel darauf achten, dass er eine Kostengrundentscheidung über die Kosten der Nebenintervention noch erhält.
Das kann er nachholen bzw. nachträglich beantragen, wenn ich z.B. das folgende Urteil richtig verstanden habe:
"Leitsatz
Eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Streitverkündeten kommt nur in Betracht, wenn im Urteilstenor eine entsprechende Kostengrundentscheidung ausgesprochen worden ist.
Beim rechtsirrigen Übersehen einer Kostengrundentscheidung bezüglich der Nebenintervention ist der Antrag auf Urteilsergänzung die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für den Streitverkündeten, eine Kostengrundentscheidung in seinem Sinne zu erlangen.
Ein gestellter Kostenfestsetzungsantrag kann regelmäßig nicht als Antrag auf Ergänzung einer Kostengrundentscheidung ausgelegt werden.
LAG Köln, Beschl. v 22.2.2010 – 5 Ta 212/10"
Das kann er nachholen bzw. nachträglich beantragen, wenn ich z.B. das folgende Urteil richtig verstanden habe:
"Leitsatz
Eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Streitverkündeten kommt nur in Betracht, wenn im Urteilstenor eine entsprechende Kostengrundentscheidung ausgesprochen worden ist.
Beim rechtsirrigen Übersehen einer Kostengrundentscheidung bezüglich der Nebenintervention ist der Antrag auf Urteilsergänzung die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für den Streitverkündeten, eine Kostengrundentscheidung in seinem Sinne zu erlangen.
Ein gestellter Kostenfestsetzungsantrag kann regelmäßig nicht als Antrag auf Ergänzung einer Kostengrundentscheidung ausgelegt werden.
LAG Köln, Beschl. v 22.2.2010 – 5 Ta 212/10"