Hallo ihr Lieben,
meine Frage:
Die Gegenseite hat uns wegen Abänderung eines Unterhaltstitels angeschrieben, da auf Seiten des Unterhaltsschuldners eine weitere Unterhaltsverpflichtung hinzugekommen ist. Mittlerweile wurde die Angelegenheit außergerichtlich beendet.
Ich weiß, dass man für eine Zahlungsaufforderung z.B. bei Unterhaltsrückstand nur eine Gebühr nach 3309 VV RVG bekommt, wenn der Anspruch tituliert ist. Für unsere Tätigkeit hinsichtlich des Abänderungsverlangens der Gegenseite würde ich demnach aber eine 1,3 GG ansetzen. Wie seht ihr das?
Abänderung Unterhaltstitel - Welche Gebühr außergerichtlich?
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Es geht vorliegend aber um die Änderung eines Titels, das ist keine ZV-Angelegenheit.
Ich würde auch die Geschäftsgebühr abrechnen.
Ich würde auch die Geschäftsgebühr abrechnen.
- sh161
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Ich auch.Feldhamster hat geschrieben: ↑07.01.2019, 11:53Es geht vorliegend aber um die Änderung eines Titels, das ist keine ZV-Angelegenheit.
Ich würde auch die Geschäftsgebühr abrechnen.
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Dann war mein Gedanke ja richtig. Der Gegenstandswert ist eh so gering, da ja nur der Jahresbetrag der Differenz zwischen dem alten Unterhaltsbetrag und dem neuen Betrag angesetzt wird, aber dann kann man wenigstens eine 1,3 Gebühr abrechnen.
Herzlichen Dank
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