Hallo zusammen,
könnt ihr mir mal bitte auf die Sprünge helfen?
Wir haben unseren Mandanten außergerichtlich vertreten (Geltendmachung einer titulierten Forderung).
Der Schuldner ist inzwischen in Insolvenz und wir haben die Forderung zur Inso-Tabelle angemeldet (die Vollmacht bezog sich auch nur darauf).
Wie rechne ich jetzt ab?
1,3 Geschäftsgebühr nach 2300 VV
0,5 Verfahrensgebühr nach 3320 VV
Postpauschale
Umsatzsteuer
Muss ich die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr anrechnen? Wenn ja, in Höhe von 0,5? So lese ich das wenigstens im Kommentar , aber dann würden wir für die Anmeldung ja unterm Strich gar keine Gebühr bekommen
Darf ich zweimal die Postpauschale abrechnen (weil 2 Aufträge)?
Lieben Dank schonmal
Anrechnung Geschäftsgebühr auf 3320 VV RVG?
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Im Kommentar konnte ich nichts finden, ich würde aber dazu tendieren, dass "derselbe Gegenstand" im Sinne der Vorbemerkung gegeben ist, und deshalb Anrechnung erfolgen muss. Damit reduziert sich die VG auf 0, die Postpauschale bleibt bestehen, d.h. Du rechnest 2x Auslagenpauschale ab.
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Schau mal hier, da gab es ein ähnliches Problem. Anrechnung hätte erfolgen müssen! Würde es auch so sehen wie Adora Belle
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Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Hallo,
ich muss meinen Vorschreibern zustimmen: Du musst anrechnen, sodass letztlich die VG von 0,5 entfällt. Die PTP bleibt bestehen.
ich muss meinen Vorschreibern zustimmen: Du musst anrechnen, sodass letztlich die VG von 0,5 entfällt. Die PTP bleibt bestehen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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"außergerichtliche Geltendmachung einer titulierten Forderung" klingt so merkwürdig als Auftrag. Bei Vorliegen eines Titels würde man doch eher den RA mit der ZV oder vorher einer Vollstreckungsandrohung beauftragen, alleine schon weil die 3309 niedriger ist als die 2300 und man als Gläubiger auch der Kostenminimierungspflicht unterliegt.
Die 3309 und die 3320 müssten dann auch nebeneinander bestehen über § 18 RVG.
Könnte man mal drüber nachdenken...
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Könnte man mal drüber nachdenken...
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Das stimmt. Die GG habe ich jetzt gar nicht in Frage gestellt. Die entsteht ja nur, wenn die Forderung dem Grunde nach im Streit steht. Ansonsten ist alles nach Titulierung nur noch 3309.
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Richtig. Der Auftrag war doch geltendmachen einer titulierten Forderung = ZV-Androhung = 3309. Damit sind es zwei Angelegenheiten.Feldhamster hat geschrieben: ↑03.01.2019, 11:03Die 3309 und die 3320 müssten dann auch nebeneinander bestehen über § 18 RVG.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Stimmt, da hab ich solange über die Insogebühr nachgedacht, dass ich gar nicht weiter über die Geschäftsgebühr nachgedacht habtFeldhamster hat geschrieben: ↑03.01.2019, 11:03"außergerichtliche Geltendmachung einer titulierten Forderung" klingt so merkwürdig als Auftrag. Bei Vorliegen eines Titels würde man doch eher den RA mit der ZV oder vorher einer Vollstreckungsandrohung beauftragen, alleine schon weil die 3309 niedriger ist als die 2300 und man als Gläubiger auch der Kostenminimierungspflicht unterliegt.
Die 3309 und die 3320 müssten dann auch nebeneinander bestehen über § 18 RVG.
Könnte man mal drüber nachdenken...
Das kommt davon, wenn man alle drei Jahre mal Insogebühren abrechnet
Dann rechne ich die 3309 und 3320 ab und zweimal Postpauschale