Anrechnung Geschäftsgebühr auf 3320 VV RVG?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
KatharinaF
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 15.10.2018, 12:35
Beruf: ReNo
Software: AnNoText

#1

03.01.2019, 10:42

Hallo zusammen,

könnt ihr mir mal bitte auf die Sprünge helfen?

Wir haben unseren Mandanten außergerichtlich vertreten (Geltendmachung einer titulierten Forderung).

Der Schuldner ist inzwischen in Insolvenz und wir haben die Forderung zur Inso-Tabelle angemeldet (die Vollmacht bezog sich auch nur darauf).

Wie rechne ich jetzt ab?
1,3 Geschäftsgebühr nach 2300 VV
0,5 Verfahrensgebühr nach 3320 VV
Postpauschale
Umsatzsteuer

Muss ich die Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr anrechnen? Wenn ja, in Höhe von 0,5? So lese ich das wenigstens im Kommentar :kopfkratz , aber dann würden wir für die Anmeldung ja unterm Strich gar keine Gebühr bekommen
Darf ich zweimal die Postpauschale abrechnen (weil 2 Aufträge)?

Lieben Dank schonmal
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

03.01.2019, 10:57

Im Kommentar konnte ich nichts finden, ich würde aber dazu tendieren, dass "derselbe Gegenstand" im Sinne der Vorbemerkung gegeben ist, und deshalb Anrechnung erfolgen muss. Damit reduziert sich die VG auf 0, die Postpauschale bleibt bestehen, d.h. Du rechnest 2x Auslagenpauschale ab.
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#3

03.01.2019, 10:59

viewtopic.php?f=4&t=3885&start=10

Schau mal hier, da gab es ein ähnliches Problem. Anrechnung hätte erfolgen müssen! Würde es auch so sehen wie Adora Belle
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#4

03.01.2019, 10:59

Hallo,

ich muss meinen Vorschreibern zustimmen: Du musst anrechnen, sodass letztlich die VG von 0,5 entfällt. Die PTP bleibt bestehen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#5

03.01.2019, 11:03

"außergerichtliche Geltendmachung einer titulierten Forderung" klingt so merkwürdig als Auftrag. Bei Vorliegen eines Titels würde man doch eher den RA mit der ZV oder vorher einer Vollstreckungsandrohung beauftragen, alleine schon weil die 3309 niedriger ist als die 2300 und man als Gläubiger auch der Kostenminimierungspflicht unterliegt.
Die 3309 und die 3320 müssten dann auch nebeneinander bestehen über § 18 RVG.
Könnte man mal drüber nachdenken...
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14391
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

03.01.2019, 11:05

Das stimmt. Die GG habe ich jetzt gar nicht in Frage gestellt. Die entsteht ja nur, wenn die Forderung dem Grunde nach im Streit steht. Ansonsten ist alles nach Titulierung nur noch 3309.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#7

03.01.2019, 11:12

Feldhamster hat geschrieben:
03.01.2019, 11:03
Die 3309 und die 3320 müssten dann auch nebeneinander bestehen über § 18 RVG.
Richtig. Der Auftrag war doch geltendmachen einer titulierten Forderung = ZV-Androhung = 3309. Damit sind es zwei Angelegenheiten.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
KatharinaF
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 15.10.2018, 12:35
Beruf: ReNo
Software: AnNoText

#8

03.01.2019, 11:13

Feldhamster hat geschrieben:
03.01.2019, 11:03
"außergerichtliche Geltendmachung einer titulierten Forderung" klingt so merkwürdig als Auftrag. Bei Vorliegen eines Titels würde man doch eher den RA mit der ZV oder vorher einer Vollstreckungsandrohung beauftragen, alleine schon weil die 3309 niedriger ist als die 2300 und man als Gläubiger auch der Kostenminimierungspflicht unterliegt.
Die 3309 und die 3320 müssten dann auch nebeneinander bestehen über § 18 RVG.
Könnte man mal drüber nachdenken...
Stimmt, da hab ich solange über die Insogebühr nachgedacht, dass ich gar nicht weiter über die Geschäftsgebühr nachgedacht habt :patsch
Das kommt davon, wenn man alle drei Jahre mal Insogebühren abrechnet

Dann rechne ich die 3309 und 3320 ab und zweimal Postpauschale :thx
Antworten