In einer Verkehrsunfallsache soll ich einen Kostenausgleichsantrag machen.
Mit der Klage hatten wir vorgerichtliche Kosten geltend gemacht an einem SW von 13.528,03€ (brutto 1.029,35€), auf die jedoch 413,64€ bezahlt waren. Im Klagantrag stehen also noch 615,71€.
Ausgeurteilt wurden nun 394,49€ aus einem Wert von 8.587,30€ (808,13€ abz. Zahlung 413,64€).
Im KAA muss ich ja nun die Anrechnung vornehmen - richtig, oder? Aber nach welchem Wert? Wie berücksichtige ich die vorgerichtlich erfolgte Zahlung (413,64€)?
Bisher hatte ich nur Anrechnung ganz oder gar nicht, aber nicht so eine Teilanrechnung.
Anrechnung nach welchem Wert?
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Über welchen Betrag wurde denn Klage erhoben? Vorgerichtlich wurden 13.528,03 € gefordert und im Klageverfahren?
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Da es hier keinen Gebührensprung gibt, ist es egal. Aber richtigerweise wäre nach dem Klagewert anzurechnen 8.472,73 €. Sind jetzt nur etwas über 100,00 € Unterschied, aber wenn hier ein Gebührensprung wäre, wäre das durchaus relevant. Es ist immer nur nach dem Wert auf die Verfahrenskosten anzurechnen, der auch zum Verfahrensgegenstand wurde.
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Das stimmt natürlich.Anahid hat geschrieben: ↑17.12.2018, 11:22Da es hier keinen Gebührensprung gibt, ist es egal. Aber richtigerweise wäre nach dem Klagewert anzurechnen 8.472,73 €. Sind jetzt nur etwas über 100,00 € Unterschied, aber wenn hier ein Gebührensprung wäre, wäre das durchaus relevant. Es ist immer nur nach dem Wert auf die Verfahrenskosten anzurechnen, der auch zum Verfahrensgegenstand wurde.
Ich hatte glatt übersehen, dass die 8.000€+ Beträge nicht identisch sind.