Anrechnung nach welchem Wert?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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sh161
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#1

17.12.2018, 10:09

In einer Verkehrsunfallsache soll ich einen Kostenausgleichsantrag machen.
Mit der Klage hatten wir vorgerichtliche Kosten geltend gemacht an einem SW von 13.528,03€ (brutto 1.029,35€), auf die jedoch 413,64€ bezahlt waren. Im Klagantrag stehen also noch 615,71€.
Ausgeurteilt wurden nun 394,49€ aus einem Wert von 8.587,30€ (808,13€ abz. Zahlung 413,64€).
Im KAA muss ich ja nun die Anrechnung vornehmen - richtig, oder? Aber nach welchem Wert? Wie berücksichtige ich die vorgerichtlich erfolgte Zahlung (413,64€)? :nachdenk
Bisher hatte ich nur Anrechnung ganz oder gar nicht, aber nicht so eine Teilanrechnung.
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Anahid
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#2

17.12.2018, 10:16

Über welchen Betrag wurde denn Klage erhoben? Vorgerichtlich wurden 13.528,03 € gefordert und im Klageverfahren?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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sh161
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#3

17.12.2018, 10:48

Anahid hat geschrieben:
17.12.2018, 10:16
Über welchen Betrag wurde denn Klage erhoben? Vorgerichtlich wurden 13.528,03 € gefordert und im Klageverfahren?
Mit der Klage wurden nur noch 8.472,73€ geltend gemacht, der Rest ist vor Klagerhebung bezahlt worden.
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#4

17.12.2018, 11:08

Im KAA ist die Anrechnung der hälftigen GG nach dem Streitwert: 8.587,30€ erforderlich.
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Anahid
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#5

17.12.2018, 11:22

Da es hier keinen Gebührensprung gibt, ist es egal. Aber richtigerweise wäre nach dem Klagewert anzurechnen 8.472,73 €. Sind jetzt nur etwas über 100,00 € Unterschied, aber wenn hier ein Gebührensprung wäre, wäre das durchaus relevant. Es ist immer nur nach dem Wert auf die Verfahrenskosten anzurechnen, der auch zum Verfahrensgegenstand wurde.
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#6

17.12.2018, 12:00

Anahid hat geschrieben:
17.12.2018, 11:22
Da es hier keinen Gebührensprung gibt, ist es egal. Aber richtigerweise wäre nach dem Klagewert anzurechnen 8.472,73 €. Sind jetzt nur etwas über 100,00 € Unterschied, aber wenn hier ein Gebührensprung wäre, wäre das durchaus relevant. Es ist immer nur nach dem Wert auf die Verfahrenskosten anzurechnen, der auch zum Verfahrensgegenstand wurde.
Das stimmt natürlich.
Ich hatte glatt übersehen, dass die 8.000€+ Beträge nicht identisch sind. :pfeif
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#7

17.12.2018, 12:00

:thx Vielen Dank, dass ihr mir das Brett vorm Kopf weggeräumt habt. :patsch (Ich merke gerade mal wieder, wie urlaubsreif ich bin. :ohnmacht)
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Anahid
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#8

17.12.2018, 12:36

... hat geschrieben:
17.12.2018, 12:00
Ich hatte glatt übersehen, dass die 8.000€+ Beträge nicht identisch sind. :pfeif
Macht ja nichts. Passiert mir auch manchmal. ;)
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