Anrechnung im Sozialrechtsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Juty
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#1

13.12.2018, 14:05

Hallo!
Da ich erst seit kurzem im Sozialrecht tätig bin, brauche ich Hilfe.
Wir haben über die Beratungshilfe , 2501 35,00 €, abgerechnet und erhalten. Jetzt rechne ich die Verfahrensgebühr, 3102, über RA-Micro ab.
Wird im Sozialrecht auch die Hälfte der Beratungsgebühr angerechnet? Wie mache ich das bei RA-M, denn die 2501 darf ja nicht mit auftauchen.
Danke
Feldhamster
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#2

13.12.2018, 14:19

Die Beratungsgebühr 2501 ist vollständig anzurechnen nach Anm. 2 zu 2501.
Die Geschäftsgebühr 2503 ist hälftig anzurechnen.
Gilt jeweils auch im Sozialrecht.

Wie das bei RAM geht, weiß ich nicht. Wir arbeiten mit Annotext.
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