Kostenfestsetzungsanträge VU/Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
CeNedra
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#1

12.12.2018, 16:50

Huhu,

hab hier schon wieder so eine lustige Akte, bei der wir nicht weiterkommen, wobei ich auch glaube, dass da seitens des Gerichts was schief gelaufen ist. ^^

Wir vertreten den Kläger.
Auf der Gegenseite waren der Beklagte zu 1), sowie die Beklagte zu 2).
Der Beklagte zu 1) ist im Laufe des Prozesses verstorben (Die Beklagte zu 2) in Liquidation gegangen, wenn schon, denn schon :roll: )
Das Passiv-Rubrum lautete zum Schluss:

1) Beklagter zu 1), verstorben am...
2) Herr X als Liquidator der Beklagten zu 2)
3) Frau Y

Frau Y ist die Alleinerbin des Beklagten zu 1)

Eingeklagt wurden

1) 8000€ gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
2) vorgerichtliche Anwaltskosten von 900€ gegen die Beklagten als Gesamtschuldner
3) vorgerichtliche Anwaltskosten von 3000€ gegen den Beklagten zu 1)

Jetzt wurde das Verfahren beendet, wie folgt:

1) VU gegen Beklagte/n zu 2) mit Zahlung von 8000€ und 900€ Anwaltskosten
2) Vergleich mit der Beklagten zu 3), KOstenregelung:

"Der Kläger trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) sowie der Gerichtskosten, die Beklagte zu 3) trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie 1/3 der Gerichtskosten"
- wobei außergerichtliche Kosten wohl gerichtliche Anwaltskosten bedeuten soll, hoffe ich. -

Der Beklagte zu 1) wurde geflissentlich ignoriert, aber das ist glaube ich egal.

Frage ist, wie wir den KfA machen, insbesondere die Anrechnung

Mein Vorschlag:

2 Verschiedene KfAs
1) gegen die Beklagte zu 2), 1,3 VG -die Hälfte der 900€ im Wege der Anrechnung
2) gegen die Beklagte zu 3) ohne Anrechnung, weil die keine außergerichtlichen Kosten zahlen muss

Wäre das richtig? Wie ist das dann mit Gesamtschuldner? Macht das Gericht das automatisch, oder muss ich was anrechnen?

Danke schon mal!
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Anahid
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#2

12.12.2018, 17:02

Außergerichtliche Kosten sind immer die Verfahrenskosten des Rechtsanwalts. Die anderen Rechtsanwaltskosten sind die vorgerichtlichen Kosten.

Meines Erachtens kannst Du nicht nur einen Antrag stellen, da Du gegen den Beklagten zu 2) aufgrund des VU einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO stellen musst, während gegen die Beklagte zu 3) ein Kostenausgleichsantrag nach § 106 ZPO zu stellen ist.

Außerdem sind bei dem Beklagten zu 2), wenn nicht bereits früher ein Termin stattgefunden hat, nur eine 0,5 TG entstanden, während bei der Beklagten zu 3) diese Gebühr auf eine 1,2 TG erstarkt ist.

Der KFA ist einfach; der KAA richtig aufwendig. Kannst gerne einen Abrechnungsvorschlag unterbreiten. ;)
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CeNedra
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#3

12.12.2018, 18:12

Anahid hat geschrieben:
12.12.2018, 17:02
Kannst gerne einen Abrechnungsvorschlag unterbreiten. ;)
Waaas? Bin doch gar keine Auszubildende mehr. 138 :mrgreen:

Na gut... Vorschlag

KfA gegen Beklagte zu 2)
(da fällt echt nur eine 0,5 TG an, auch wenn die Sach- und Rechtslage erörtert wurde mit den Anwesenden?)

1,3 VG
- 0,65 Anrechnung (aus Streitwert 8000€)
0,5 TG
Pauschale
MwSt.

KAA gegen Beklagte zu 3)

1,3 VG (mit 0,65 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2))
1,2 TG (mit 0,5 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2)
1,0 EG
Pauschale
MwSt.

:kopfkratz
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Anahid
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#4

13.12.2018, 09:36

CeNedra hat geschrieben:
12.12.2018, 18:12

Waaas? Bin doch gar keine Auszubildende mehr. 138 :mrgreen:
Nein, Auszubildende vielleicht nicht, aber ebenso wie ich, lernst auch Du mit Sicherheit immer noch dazu und mit einem Abrechnungsvorschlag haben wir eine Vorlage für Diskussionen. ;)
CeNedra hat geschrieben:
12.12.2018, 18:12

KfA gegen Beklagte zu 2)
(da fällt echt nur eine 0,5 TG an, auch wenn die Sach- und Rechtslage erörtert wurde mit den Anwesenden?)

1,3 VG
- 0,65 Anrechnung (aus Streitwert 8000€)
0,5 TG
Pauschale
MwSt.

Auch wenn die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, kann das ja nicht auf die Beklagte zu 2) zutreffen. Die war ja nicht da. Meiner Meinung nach ist dann bei der Beklagten zu 2) nur eine 0,5 TG abzurechnen.

Ich würde nach der Pauschale 50 % ausrechnen, darauf dann die MwSt ziehen und das zur Festsetzung anmelden.


KAA gegen Beklagte zu 3)

1,3 VG (mit 0,65 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2))
1,2 TG (mit 0,5 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2)
1,0 EG
Pauschale
MwSt.

Bei der Beklagen zu 3) würde ich die Abrechnung aufteilen, und zwar so:

1,3 VG
0,5 TG
Pauschale
hiervon 50 %

1,2 TG
Anrechnung 0,5 TG
1,0 EG
MwSt

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#5

13.12.2018, 10:28

Das war auch nur ein Scherz. Klar macht es mehr Sinn, wenn ich einen eigenen Vorschlag zuerst mache. ;)


Die Frage ist, muss ich das mit den 50% selbst machen, oder kann ich das das Gericht machen lassen?
Wenn ich jeweils 50% anmelde und das Gericht hätte es als Gesamtschuldner festgesetzt, hat es ja dann keine Chance mehr, weil ich zu wenig angemeldet habe.

Meine Version käme ja, wenn ich das richtig sehe, auf das Gleiche raus, nur, dass ich alles gegen die Beklagte zu 3) geltend machen kann und daher nicht das Problem der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) habe. Das Problem hat dann die Beklagte zu 3). :pfeif
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#6

13.12.2018, 10:34

Hmmm.....kannst Du probieren. Ich würde dann allerdings beim KFA dazu schreiben, dass die Beklagte zu 2) im Hinblick auf diesen Betrag als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 3) haftet und beim KAA würde ich schreiben, dass die Beklagte zu 3) in Höhe eines Betrages von....... neben der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin haftet.
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#7

13.12.2018, 10:48

Anahid hat geschrieben:
12.12.2018, 17:02
Außergerichtliche Kosten sind immer die Verfahrenskosten des Rechtsanwalts. Die anderen Rechtsanwaltskosten sind die vorgerichtlichen Kosten.

Meines Erachtens kannst Du nicht nur einen Antrag stellen, da Du gegen den Beklagten zu 2) aufgrund des VU einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO stellen musst, während gegen die Beklagte zu 3) ein Kostenausgleichsantrag nach § 106 ZPO zu stellen ist.

Außerdem sind bei dem Beklagten zu 2), wenn nicht bereits früher ein Termin stattgefunden hat, nur eine 0,5 TG entstanden, während bei der Beklagten zu 3) diese Gebühr auf eine 1,2 TG erstarkt ist.

Der KFA ist einfach; der KAA richtig aufwendig. Kannst gerne einen Abrechnungsvorschlag unterbreiten. ;)
Verstehe ich den ersten Satz richtig? Außergerichtliche Kosten sind die Verfahrens- und Terminsgebühren? Mit den Vorgerichtlichen Kosten dürfte dann die 1,3 GG 2300 gemeint sein? Ist das korrekt?
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#8

13.12.2018, 10:55

Ja, ich glaube schon. Die Gerichte machen das so. Ich find das verwirrend. ;)
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#9

13.12.2018, 11:05

Also wenn ich darüber nachdenke, sind die außergerichtlichen Kosten deshalb die Verfahrenskosten des RA, weil sie nicht die Kosten des Gerichts betreffen. Und vorgerichtliche Kosten , also vor dem stattfinden eines Zivilprozesses, ist dann die 1,3 GG 2300.
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
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#10

13.12.2018, 11:10

Spiderman hat geschrieben:
13.12.2018, 11:05
Also wenn ich darüber nachdenke, sind die außergerichtlichen Kosten deshalb die Verfahrenskosten des RA, weil sie nicht die Kosten des Gerichts betreffen. Und vorgerichtliche Kosten , also vor dem stattfinden eines Zivilprozesses, ist dann die 1,3 GG 2300.
Ja, genau so ist das. ;)
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