Hallo,
wir haben die Gegner angeschrieben, dass die eine Untervermietung unterlassen sollen, also Abmahnung. In der Zwischenzeit hat die Gegenseite auch 2 1/2 Monate keine Miete mehr gezahlt, sodass wir die fristlose Kündigung ausgesprochen haben.
Nun sind die Mieter ausgezogen und ich soll ein Mahnbescheid erstellen sowie die Angelegenheit abrechnen.
Der Mahnbescheid ist soweit klar. Kann ich nun die Miete x 12 Monate + Rückstand zzgl. 500,00 Euro für den Gegenstandswert nehmen?
Liebe Grüße
Abrechnung Mietsache
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Der Gegenstandswert ist nur der Rückstand. Die Miete x 12 Monate ist der Gegenstandswert für Kündigungen und Räumungsklagen. Das kannst du zum einen nicht per Mb geltend machen und die Ggs. ist auch schon ausgezogen.
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Miete x 12 Monate meinst du für Räumung der Wohnung? Das würde nur gehen, wenn ihr die Mieter in der fristlosen Kündigung auch zur Räumung aufgefordert habt, wobei hier dann nur die Grundmiete x12 anzusetzen wäre.
Bei dem Mietrückstand ist der Gesamtbetrag (Grundmiete + BK-Vorauszahlung + HK-Vorauszahlung) anzusetzen als Gegenstandswert.
Für die vorherige Abmahnung finde ich die € 500,00 ok.
Wobei das jetzt hier nur der Gegenstandswert für die Rechnung an den Mandanten ist.
Nicht für alle Positionen besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegner!
Bei dem Mietrückstand ist der Gesamtbetrag (Grundmiete + BK-Vorauszahlung + HK-Vorauszahlung) anzusetzen als Gegenstandswert.
Für die vorherige Abmahnung finde ich die € 500,00 ok.
Wobei das jetzt hier nur der Gegenstandswert für die Rechnung an den Mandanten ist.
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Abmahnung € 500,00
+ rückständiger Mietzins
+ 12x Grundmiete
= Summe ist der Gegenstandswert für die außergerichtliche KR an die Mandanten. Ob 1,3 oder niedriger/höher aufgrund des Sachverhalts musst du entscheiden. Mit der 1,3 kannst du aber nichts falsch machen.
Da du für die rückständigen Mietzins den MB beantragst, muss für diesen Gegenstandswert natürlich im MB-Antrag die Geschäftsgebühr angegeben werden zur Anrechnung durch das Mahngericht.
+ rückständiger Mietzins
+ 12x Grundmiete
= Summe ist der Gegenstandswert für die außergerichtliche KR an die Mandanten. Ob 1,3 oder niedriger/höher aufgrund des Sachverhalts musst du entscheiden. Mit der 1,3 kannst du aber nichts falsch machen.
Da du für die rückständigen Mietzins den MB beantragst, muss für diesen Gegenstandswert natürlich im MB-Antrag die Geschäftsgebühr angegeben werden zur Anrechnung durch das Mahngericht.
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Bestimmung nach billigem Ermessen über § 23 III RVG. Abmahnung war wegen Unterlassen von Untermietung. Mietrückstand kam erst später nach Binchen24´s Sachverhaltsdarstellung. Man könnte auch auf die Idee kommen, dass das zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind, dann wäre 1x Geschäftsgebühr für Abmahnung und 2x Geschäftsgebühr für Mietrückstand+Kündigung abzurechnen.