Abrechnung Mietsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Binchen24
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#1

07.12.2018, 14:32

Hallo,

wir haben die Gegner angeschrieben, dass die eine Untervermietung unterlassen sollen, also Abmahnung. In der Zwischenzeit hat die Gegenseite auch 2 1/2 Monate keine Miete mehr gezahlt, sodass wir die fristlose Kündigung ausgesprochen haben.

Nun sind die Mieter ausgezogen und ich soll ein Mahnbescheid erstellen sowie die Angelegenheit abrechnen.

Der Mahnbescheid ist soweit klar. Kann ich nun die Miete x 12 Monate + Rückstand zzgl. 500,00 Euro für den Gegenstandswert nehmen?

Liebe Grüße
jenniver
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#2

07.12.2018, 14:43

Der Gegenstandswert ist nur der Rückstand. Die Miete x 12 Monate ist der Gegenstandswert für Kündigungen und Räumungsklagen. Das kannst du zum einen nicht per Mb geltend machen und die Ggs. ist auch schon ausgezogen.
Binchen24
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#3

07.12.2018, 14:45

Ich meinte für den Gegenstandswert um die Angelegenheit außergerichtlich abzurechnen?
Feldhamster
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#4

07.12.2018, 14:47

Miete x 12 Monate meinst du für Räumung der Wohnung? Das würde nur gehen, wenn ihr die Mieter in der fristlosen Kündigung auch zur Räumung aufgefordert habt, wobei hier dann nur die Grundmiete x12 anzusetzen wäre.
Bei dem Mietrückstand ist der Gesamtbetrag (Grundmiete + BK-Vorauszahlung + HK-Vorauszahlung) anzusetzen als Gegenstandswert.
Für die vorherige Abmahnung finde ich die € 500,00 ok.

Wobei das jetzt hier nur der Gegenstandswert für die Rechnung an den Mandanten ist.
Nicht für alle Positionen besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegner!
jenniver
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#5

07.12.2018, 14:55

Außergerichtlich für die fristlose Kündigung kannst du 12 x die Nettomiete + Rückstand als Gegenstandswert nehmen.
Binchen24
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#6

07.12.2018, 15:31

Also ist die Grundmiete x 12 mein GW für die Abrechnung außergerichtlich? Oder muss ich die Abmahnung dazurechnen? und aus allem zusammen dann eine 1,3 GG?
Feldhamster
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#7

07.12.2018, 15:40

Abmahnung € 500,00
+ rückständiger Mietzins
+ 12x Grundmiete
= Summe ist der Gegenstandswert für die außergerichtliche KR an die Mandanten. Ob 1,3 oder niedriger/höher aufgrund des Sachverhalts musst du entscheiden. Mit der 1,3 kannst du aber nichts falsch machen.

Da du für die rückständigen Mietzins den MB beantragst, muss für diesen Gegenstandswert natürlich im MB-Antrag die Geschäftsgebühr angegeben werden zur Anrechnung durch das Mahngericht.
jenniver
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#8

07.12.2018, 15:45

Wie berechnen sich die 500,00 Euro für die Abmahnung? Die Abmahnkosten wirken sich m. E. aber nicht streitwerterhöhend aus.
Feldhamster
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#9

07.12.2018, 15:49

Bestimmung nach billigem Ermessen über § 23 III RVG. Abmahnung war wegen Unterlassen von Untermietung. Mietrückstand kam erst später nach Binchen24´s Sachverhaltsdarstellung. Man könnte auch auf die Idee kommen, dass das zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind, dann wäre 1x Geschäftsgebühr für Abmahnung und 2x Geschäftsgebühr für Mietrückstand+Kündigung abzurechnen.
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