Nach Mandatsniederlegung noch verpflichtet KFA § 160 ZPO zu machen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Naturini
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#1

07.12.2018, 09:13

Guten Morgen,

wir haben eine familienrechtliche Sache wo wir die Mdtin vertreten haben und wo Anwaltszwang bestand. Da wir keinen Kontakt mehr zur Mdtin hatten weil diese ins Ausland verzogen war und sich auch nicht mehr gemeldet hatte haben wir im Juli das Mandat gegenüber ihr und dem Gericht niedergelegt. Sie war Selbstzahlerin. Es fand im August noch ein GT statt wo meine Chefin trotzdem erscheinen musste aber keine Anträge mehr für die Mdtin gestellt hat. Jetzt haben wir einen KFA der Gegenseite nach § 106 ZPO bekommen und meine Chefin möchte von mir wissen, ob wir verpflichtet sind den KFA für die Mdtin noch einzureichen trotz Mandatsniederlegung. Die Rechtspflegerin bei Gericht sagte mir ja aber ich bin mir da nicht so sicher und meine Chefin möchte von mir Vorschriften wissen wo das drin steht, ob wir das machen müssen oder nicht. Ich kann da nicht so recht was zu finden. Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank schon mal!
CeNedra
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#2

07.12.2018, 10:31

Also bei einer Mandatsniederlegung müsst ihr gar nichts mehr machen. Da hättet ihr nicht einmal mehr zum Termin erscheinen müssen.

Die einzige Pflicht, die Ihr dann noch habt, ist Empfangsbevollmächtigte zu spielen und alles weiter zu leiten (vorsichtshalber inkl. Hinweis auf Fristen), bis sich ein anderer Anwalt anzeigt (BGH, Beschluss vom 25.01.2011, Az. VIII ZR 27/10); siehe auch hier:

http://www.damm-legal.de/bgh-zum-pattex ... funden-hat

D.h. ihr müsst definitiv keinen KfA machen. Wenn ihr noch nicht bezahlt worden seid, könnt ihr aber einen Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG stellen, um so einen Titel gegen die Mandantin zu bekommen. Aus dem kann dann direkt vollstreckt werden.

Wenn das Gericht keinen KfA bekommt, entscheidet der Rechtspfleger nach gutdünken selbst, welche Auslagen die Ex-mandantin hatte bzw. behandelt sie so, als hätte sie keine Auslagen gehabt; § 106 Abs. 2 ZPO:
(2) 1Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. 2Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
CeNedra
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#3

07.12.2018, 10:47

Ich zitiere mal aus dem Kommentar zu § 87 ZPO (Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, Rn. 8ff.):

"Nach Abs. 2 bleibt der Prozessbevollmächtigte auch nach einer Mandatsniederlegung zum Handeln für den Vollmachtgeber berechtigt, bis dieser für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat. [...] Auch wenn die Zustellung an den bisherigen Bevollmächtigten erfolgt, ist die Partei keineswegs schutzlos gestellt. Denn der bisherige Prozessbevollmächtigte wird durch Abs. 2 zum weiteren Handeln für den Vollmachtgeber nur berechtigt, nicht aber verpflichtet. "
Naturini
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#4

07.12.2018, 12:15

Danke!
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