Gebühren für Einschaltung NACH Gerichtstermin?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BiancaS
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#1

05.12.2018, 16:01

Hallo zusammen,

wir haben eine Sache übernommen von einem Kollegen, der als Sozius in die die Gegenpartei vertretende Partei eingestiegen ist. Er hatte die Klage eingereicht und den Termin wahrgenommen.

Danach haben wir übernommen und vollstreckbare Ausfertigungen beantragt + Kostenfestsetzungsverfahren betrieben + Hauptforderung eingezogen u.s.w.. Schlicht, die Sache insgesamt abgeschlossen.
Nun möchten wir natürlich auch gern noch irgendeine Gebühr erhalten, wissen aber nicht, ob es noch eine Möglichkeit für uns gibt.

Hat dazu jemand eine Idee?

Ich fürchte fast, dass wir leer ausgehen?! :panik

Viele Grüße und vorab bereits vielen Dank fürs Lesen und drüber nachdenken!! :thx

Bianca
Feldhamster
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#2

05.12.2018, 16:28

Damit ich das richtig verstehe:
der RA hat euch gebeten, das Mandat weiterzuführen, weil er in die Kanzlei der Gegenseite als Sozius eingestiegen ist?
CeNedra
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#3

05.12.2018, 17:49

Wurdet ihr vor oder nach Urteilsverkündung beauftragt?
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Susi1980
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#4

06.12.2018, 12:54

Warum solltet ihr leer ausgehen? Die 3100 kann doch in jedem Stand des Verfahrens entstehen, also auch für die Tätigkeit nach dem GT! Der Antrag Vollstreckbare, das Kf-Verfahren gehören zum Rechtszug und rechtfertigen somit die 3100! Und ggf. steht euch ja die 3309 sowieso noch zu!
LG
BiancaS
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#5

12.12.2018, 13:27

Feldhamster hat geschrieben:
05.12.2018, 16:28
Damit ich das richtig verstehe:
der RA hat euch gebeten, das Mandat weiterzuführen, weil er in die Kanzlei der Gegenseite als Sozius eingestiegen ist?
Der vorherige RA hat uns nicht beauftragt, sondern der Mdt. Der Rest ist korrekt.
BiancaS
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#6

12.12.2018, 13:27

CeNedra hat geschrieben:
05.12.2018, 17:49
Wurdet ihr vor oder nach Urteilsverkündung beauftragt?
Danach
BiancaS
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#7

12.12.2018, 13:30

Susi1980 hat geschrieben:
06.12.2018, 12:54
Warum solltet ihr leer ausgehen? Die 3100 kann doch in jedem Stand des Verfahrens entstehen, also auch für die Tätigkeit nach dem GT! Der Antrag Vollstreckbare, das Kf-Verfahren gehören zum Rechtszug und rechtfertigen somit die 3100! Und ggf. steht euch ja die 3309 sowieso noch zu!
LG
Die 3100 abzurechnen, haben wir hier auch bereits diskutiert. Allerdings ist diese bei dem vorherigen RA bereits angefallen und bezahlt. Stelle ich die also dem vormals bevollmächtigten RA in Rechnung? Weder die Gegenseite noch der Mandant darf hier doch einen Nachteil erleiden durch die Karrierepläne des RA?
Feldhamster
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#8

12.12.2018, 13:57

Wenn euch der Mandant beauftragt hat, ist bei euch auch die 3100 entstanden. Ebenso wie sie vorher bei dem anderen RA entstanden ist. Im Endeffekt hat der Mandant also 2x die 3100 zu zahlen.

Meiner Meinung nach hätte bei Eintritt des früheren RA in die Kanzlei der Gegenseite und Weiterführung des Mandats durch euch bereits geklärt werden müssen, dass nun doppelte Gebühren entstehen und wie hiermit verfahren wird. Prüfen könnte man z.B. ob der Mandant einen Erstattungsanspruch gegen den früheren RA hat oder ob der RA dafür hätte Sorge tragen müssen, dass das Mandat ordnungsgemäß zu Ende geführt wird ohne unnötige Kosten für den Mandanten. Das geht mE in die Richtung Haftung des früheren RA, was aber ein gesonderter Anspruch des Mandanten wäre und somit eine neue Angelegenheit.
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