JVEG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Binchen24
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#1

04.12.2018, 14:16

Hallo,

ich hab hier eine Akte vorliegen, wo ich für die Mandanten (3) Fahrt- und Abwesenheitsgeld gem. JVEG geltend machen soll.

Mandant Nr. 1 hat Urlaub genommen
Mandant Nr. 2 ist Rentner
und Mandant Nr. 3 ist, soweit ich das erkennen kann, arbeitslos.

Welche Höhe an Zeugengebühr bzw. Mandantengebühr kann ich bei dem KFA berücksichtigen? Bei jedem nur die 3,50 pro Stunde? oder für den Rentner sogar die 14,00 €?

Vielen Dank im Voraus.
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SiBa
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#2

04.12.2018, 14:20

§ 5 JVEG könntest du noch überlegen... Ansonsten mach mal einen Vorschlag wie du abrechnen würdest und dann können wir dir Ratschläge geben.
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
Binchen24
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#3

04.12.2018, 14:28

Ja, also das mit § 5 JVEG bzgl. der Fahrtkosten war mir klar.

Mandant Nr. 1 hat Urlaub genommen - höchstens 21,00 € gem. §22 JVEG
Mandant Nr. 2 ist Rentner - 14,00 € gem. § 21 JVEG
und Mandant Nr. 3 ist, soweit ich das erkennen kann, arbeitslos. - 3,00 € gem. § 20 JVEG?
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Adora Belle
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#4

04.12.2018, 15:13

Wer Urlaub nimmt, hat keinen Verdienstausfall. Anders, wer unbezahlten Urlaub nimmt.

Der Rentner erhält auch nur 3,50 EUR, wenn er nicht der für mehrere Personen haushaltsführend ist.

Auch die Zeitversäumnis ist ausgeschlossen, soweit dem Betroffenen ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, §20 am Ende. Um 3,50 EUR wird sich aber wohl niemand streiten.
Martin
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#5

04.08.2023, 01:34

Hiesige Mandantin (75 Jahre) war Zeugin. Sie ist als "Hausfrau" tätig in Mehrpersonenhaushalt. Sie musste wegen langer Anreise (über 400 km) und frühem Verhandlungstermin am Tag vor dem Gerichtstermin anreisen. Deshalb war sie am Tag vor der Verhandlung und am Verhandlungstag jeweils mehr als zehn Stunden von ihrer Wohnung abwesend. Sie bezieht eine kleine gesetzliche Rente, die ihr wegen Kindererziehung gesetzlich "aufgedrängt" wurde. Das Gericht will wegen des Rentenbezugs = "Erwerbsersatzeinkommen" und § 21 S. 2 JVEG keinen Anspruch aus § 21 JVEG zubilligen, sondern nur aus § 20 JVEG. Wir vertreten die Meinung, es handele sich nicht um eine "Voll-Rentnerin", die Zeugin sei daher gleichzustellen mit einem teilzeitbeschäftigten Zeugen (vgl. § 21 S. 3 JVEG) und hat zumindest im Umfang von 60 % (= 6 Std. je Tag) Anspruch auf Entschädigung. Das folgt aus der Überlegung, dass es doch wohl wegen der Gleichbehandlung nicht sein darf, dass eine Zeugin, weil sie zum Beispiel nur 1 EUR Rente als "Erwerbsersatzeinkommen" bekommt, von jeder Entschädigung nach § 21 JVEG ausgeschlossen wird, obwohl die bezogene Rente . wie hier - im eigentlichen Sinne kein „Erwerbsersatzeinkommen“ darstellt.
Kennt jemand Entscheidungen, die hiesige Rechtsmeinung bestätigen? In der Praxis dürfte die Fallgestaltung häufiger vorkommen, aber wegen des Alters der Rentnerinnen nur selten streitig werden.
Bei LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010 , Az. L 2 SF 159/09 findet sich am Ende eine entsprechende Überlegung: "Soweit das Erwerbsersatzeinkommen für eine nicht vollschichtige Tätigkeit bezogen wird, bietet sich eine entsprechende Anwendung der Regelung bei Teilzeitarbeit an."
Danke!
Martin
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#6

06.08.2023, 19:50

Der Fall ist aber eher speziell. Warum mit 75 angeblich nur "Teilzeitrente" vorliegen soll erschließt sich mir ad hoc nicht. Ich bezweifle auch, dass sie aufgrund des Alters täglich mehr als 6h Haushalt macht, das erscheint mir unrealistisch. Dann wäre auch jeder Rentner automatisch Hausfrau/mann. Ich denke die Definition Mehrprrsonenhaushalt bezieht sich eher auf Kinder, die gute Dame hat vermutlich einen Ehemann der ebenfalls Rentner ist? Rechtsprechung dazu kenne ich nicht, wäre nur meine Logik. Fahrt u. Hotelkosten bekommt sie natürlich erstattet. Wünsche aber viel Erfolg
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