Reduzierte Verfahrensgebühr 3201 Berufung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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S.R.
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#1

03.12.2018, 15:28

Guten Tag zusammen,

ich habe vom Gericht eine Anmerkung zu einem KFA bekommen. Und zwar hat die Gegenseite Berufung eingelegt und das Gericht hat uns dies gleichzeitíg mit einem Beweisbeschluss zugestellt. Das Gericht hat bereits angemerkt, dass die Berufung zurückgewiesen werden soll und warum. Wir haben darauf hin beantragt, die Berufung zurück zu weisen und uns auf die Begründung des Gerichts bezogen. Daraufhin wurde die Berufung zurückgezogen.
Wir haben im KFA die 1,6 Verfahrensgebühr 3200 angemeldet. Das Gericht verweist jetzt auf den Kommentar zum RVG <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 22. Auflage zu VV 3201 RdNr. 64. Wir können nur eine 1,1 3201 Verfahrensgebühr anmelden.
Prinzipiell leuchtet es mir schon ein, dass dadurch nicht die komplette Verfahrensgebühr anfällt. Ich habe hier allerdings nur die 21. Auflage und dort steht diesbezüglich leider nichts.
Hat zufällig jemand die 22. Auflage zur Hand und könnte mir einmal sagen, worum es in diesem Auszug geht?

Ich bedanke mich bereits jetzt schon mal für die Mühe!
Feldhamster
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#2

03.12.2018, 15:48

Rn 64:
Umfang der Begründung.
Es steht auch nicht entgegen, wenn sich die Begründung in bloßen Wiederholungen erschöpft. Die Ausgestaltung der anwaltichen Gebühren als im wesentlichen streitwertabhängiger Pauschalen erlaubt keine Prüfung, welcher Aufwand mit der Stellung des Gegenantrags und der Begründung für den Anwalt verbunden war. Nur dann, wenn nur ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung gestellt wird oder wenn ausschließlich auf die "zutreffenden Gründe" in dem gerichtlichen Hinweis gemäß § 522 II 2 ZPO Bezug genommen ist, ist ein Erstattungsanspruch für eine 1,6 Gebühr zu versagen. Denn dann ist ohne nähere Prüfung auf den ersten Blick erkennbar, dass das anwaltiche Tun ungeeignet ist, die Position des Mandanten im Prozess zu fördern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz mit § 522 II ZPO auch die Absicht verfolgt, die Kosten niedrig zu halten.
S.R.
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#3

03.12.2018, 16:31

Danke !
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