TG 3104 oder 3105

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ani82
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#1

30.11.2018, 13:17

Hallo zusammen,

ich hab eine Frage zu meiner Hausaufgabe 2. Lehrjahr:

RA X reicht Klage ein- Termin mündl. Verhandlung - Gericht weist RA X darauf hin, dass Klage nicht schlüssig ist - RA X verlässt ohne Antragstellung das Gericht.

Welche Terminsgebühr kann RA Y in Rechnung stellen? Er stellt Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils.

Ist es die 1,2 TG nach Nr. 3104, da ja beide vor Gericht erschienen sind, oder
0,5 nach Nr. 3105, da das Verlassen des Gerichts ohne Antragstellung mit "nicht zum Termin erschienen" geleichgesetzt werden kann und nur Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wurde.

Ich tendiere zu 0,5 nach Nr. 3105, da RA Y ja "nur" Antrag auf Versäumnisurteil gestellt hat.

Ich hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen.

VG
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mücki
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#2

30.11.2018, 13:23

Lies dir mal bitte die Bestimmung von 3105 VV RVG noch einmal genau durch.

Als Lösungsansatz folgende Stichworte: "Flucht in die Säumnis" und als Tipp:

Welche Gebühr du in Abrechnung bringen kannst hängt vom Erscheinen ab ...
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#3

30.11.2018, 13:48

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Stimmt, die Bezeichnung "Flucht in die Säumnis" fiel mal im Unterricht, nur hatte ich es leider nicht notiert, was ich nun gleich nachgeholt habe.

VG
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#4

03.12.2018, 09:24

Guten Morgen,

zu welcher Lösung bist du denn gelangt?

VG
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#5

04.12.2018, 14:48

HI,

Lösung war 1,2, da § 333 ZPO keine Anwendung findet - Flucht in die Säumnis :) Danke für die Hilfe.

Was ich bei den Aufgaben noch nicht ganz verstehe ist bei der Berufung, warum da nur die Differenz in Ansatz gebracht wird, wenn einem Teil der Klage in der ersten Instanz stattgegeben wurde. Aber damit beschäftige ich mich ab dem WE, jetzt kommt erstmal eine Klausur zum Thema Notariat.
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