Anrechnung GG und Kostenfestsetzung Beklagtenseite

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

29.11.2018, 13:31

Ich müsste dringend einen KfA machen, weiß aber nicht recht wie das mit der Anrechnung ist; bin zu lange raus gewesen.

Grundlage:
außergerichtliche Abmahnung gegen unseren Mandanten mit Rechnung über Anwaltskosten nach SW 10.000,00 € für die Abmahnung.
Hiergegen hat sich der Mandant über uns gewehrt und auch keine Anwaltskosten gezahlt. Von uns bekam er die 1. VSR.

Kläger haben so dann Klage auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung erhoben, vorläufiger SW 50.000,00 €.
Klage wurde um zweiten Beklagten erweitert, den wir im Prozeß ebenfalls vertreten haben.
Es wurden mehrere Gutachten eingeholt und über Jahre verhandelt. Es gab zwei Gerichtstermine. Jetzt wurde die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Streitwert wurde auf 50.000,00 € festgesetzt.

Nun meine Frage: Muss ich die VG mindern wg. Anrechnung vorgerichtlich entstandener GG? Ich meine nein und würde deshalb KfA wie folgt stellen:
SW: 50.000,00 €
1,6 VG (wg. 2 Mdten)
1,2 TG
Ausl.
(Mdt. als Firma ist vorsteuerabzugsberechtigt)

Gegenüber dem Mandanten gehört dann die Anrechnung hinein oder hab ich da n Denkfehler?
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
Neffi
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#2

29.11.2018, 14:01

ob du anrechnen musst, steht im § 15a (2) RVG und da dann schematisch die "Liste" abarbeiten:

Hat Ggs eure außergerichtliche Gebühren gezahlt? -> ja -> anrechnen ; nein -> nicht anrechnen
Gibt's einen Titel über eure außergerichtliche Kosten? ja -> anrechnen ; nein -> nicht anrechnen

deine zweite Frage ergibt sich aus § 15a (1) RVG ;) also ja
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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#3

30.11.2018, 10:54

:thx
Das hast Du wirklich prima erkärt, so dass ich es wohl auch nicht mehr vergesse - hoffe ich...

Kannst Du oder jemand anderes mir denn sagen:
Die Abmahnung ist aus 09/2012, die Klage an unseren Mandanten ist aus 03/2013; so dass ich wohl RVG bis 30.07.2013 beachten muss oder ?
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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sh161
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#4

30.11.2018, 12:22

Eine wie jede hat geschrieben:
30.11.2018, 10:54
:thx
Das hast Du wirklich prima erkärt, so dass ich es wohl auch nicht mehr vergesse - hoffe ich...

Kannst Du oder jemand anderes mir denn sagen:
Die Abmahnung ist aus 09/2012, die Klage an unseren Mandanten ist aus 03/2013; so dass ich wohl RVG bis 30.07.2013 beachten muss oder ?
Ja, abzurechnen ist nach RVG 2007.
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#5

03.12.2018, 09:42

sh161 hat geschrieben:
30.11.2018, 12:22
Ja, abzurechnen ist nach RVG 2007.
:thx
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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