Klagerücknahme - Einigungsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
renohamburg

#1

23.11.2018, 12:41

Ich versuche mal kurz den Sachverhalt zu schildern:

- Wir sind Beklagte.
- Klage lautet auf Duldung Modernisierungsmaßnahmen

- nach langem Hin und Her gab es außergerichtlich die Einigung, dass wenn die Beklagte in eine andre Wohnung zieht, kriegt sie eine Prämie usw.
- Wir haben hier eine Mietaufhebungsvereinbarung erstellt und den neuen Mietvertrag erstellt bzw. an dessen Erstellung mitgewirkt
- Wenn die Beklagte dann auszieht, wird der Kläger die Klage zurücknehmen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

- nicht von dieser außergerichtlichen Einigung war gerichtlich anhängig usw.

Jetzt die Frage: kann ich nur eine 3100 VV festsetzen lassen?
oder irgendwie auch noch eine Einigungsgebühr?

Gegenüber der Rechtschutzversicherung unserer Mandantin würde ich versuchen eine Einigungsgebühr abzurechnen, quasi über die Erstellung der Mietaufhebungsvereinbarung bzw. des Mietvertrages.
Feldhamster
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#2

23.11.2018, 12:50

Wenn die Einigung nicht gerichtlich protokolliert worden ist, kannst du mE keine Gebühren hierfür im Klageverfahren mit festsetzen lassen.
Zumal bei deiner Kostenregelung nicht enthalten ist, dass der Kläger auch die Kosten der Einigung trägt.
renohamburg

#3

23.11.2018, 12:50

Feldhamster hat geschrieben:
23.11.2018, 12:50
Wenn die Einigung nicht gerichtlich protokolliert worden ist, kannst du mE keine Gebühren hierfür im Klageverfahren mit festsetzen lassen.
Zumal bei deiner Kostenregelung nicht enthalten ist, dass der Kläger auch die Kosten der Einigung trägt.
Danke, das habe ich auch so vermutet.
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#4

25.02.2019, 14:03

Hierzu hätte ich auch noch eine Frage:

Wir haben Klage eingereicht, Gegenseite beantragt Klageabweisung, weil angeblich schon Geld bezahlt wurde. Gleichzeitig wird von der Gegenseite mitgeteilt, dass die Kosten der Erledigterklärung übernommen werden und es daher keiner Kostenentscheidung bedarf.

Zahlung geht dann einige Tage darauf ein. Wir schreiben, dass die Klage zurückgenommen wird, wenn noch Betrag XY ausgeglichen wird (3100, 1003) und jetzt sagt die Gegenseite natürlich, dass wir keine EG bekommen.

Chefin hat Urteil AG Frankfurt vom 16.05.2017, Az. 29 C 442/17, gefunden und meint jetzt, dass wir EG sicher bekommen müssten.

Ich bin mir da nicht so sicher.

Kann hier wer helfen?
Vielen Dank!!
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#5

25.02.2019, 14:14

Hier gibt es aber keinen Vergleich. Ein Vergleich würde darin liegen, dass die Parteien sich irgendwie außergerichtlich einigen und die Einigung mit einbezieht, dass die Klage zurückgenommen wird, die Beklagte aber dennoch die Kosten des Verfahrens trägt. Den Fall habt Ihr doch gar nicht. Ihr habt eine Erledigterklärung. Da is nix mit Vergleich und Einigungsgebühr.
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#6

25.02.2019, 14:19

Anahid hat geschrieben:
25.02.2019, 14:14
Hier gibt es aber keinen Vergleich. Ein Vergleich würde darin liegen, dass die Parteien sich irgendwie außergerichtlich einigen und die Einigung mit einbezieht, dass die Klage zurückgenommen wird, die Beklagte aber dennoch die Kosten des Verfahrens trägt. Den Fall habt Ihr doch gar nicht. Ihr habt eine Erledigterklärung. Da is nix mit Vergleich und Einigungsgebühr.
Wir würden die Klage zurücknehmen, weiß nicht ob das etwas ändert? Hatte ich vergessen zu schreiben (sorry).

Wenn ich mir o. g. Urteil so ansehe, könnte man echt meinen, dass ich die EG bekomme ...
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#7

25.02.2019, 14:28

Eine Einigungsgebühr ist in diesem Fall - selbst wenn sie entstanden sein sollte - im Kostenfestsetzungsverfahren nicht festsetzbar (BGH, VIII ZB 29/05).
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Anahid
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#8

25.02.2019, 14:31

Nein, das ändert nichts. Denn Ihr habt Euch nicht geeinigt über irgendetwas. Die Gegenseite hat gezahlt und die Kostenübernahme erklärt. Worin soll denn hier Euer Beitrag an einer Einigung liegen? :kopfkratz
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#9

25.02.2019, 21:49

Anahid hat geschrieben:
25.02.2019, 14:31
Nein, das ändert nichts. Denn Ihr habt Euch nicht geeinigt über irgendetwas. Die Gegenseite hat gezahlt und die Kostenübernahme erklärt. Worin soll denn hier Euer Beitrag an einer Einigung liegen? :kopfkratz


Schade.
Jetzt muss ich nur noch die Chefin überzeugen 🙈🙈

Danke für die Hilfe!!
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#10

26.02.2019, 09:02

Versuchs mal damit: Es würde ihr freistehen, die Klage zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären. Würde sie für erledigt erklären, würde sie auch keine Einigungsgebühr erhalten. Warum also sollte sie die nur deshalb erhalten, wenn sie anstatt der Erledigterklärung die Klagerücknahme wählt? Das Urteil was sie da gesucht hat beinhaltet eine Einigung die die Parteien ohne Beteiligung des Gerichts getroffen haben. Hier wurde aber definitiv keine Einigung mit der Gegenseite getroffen. Die Klagerücknahme anstallt der Erledigterklärung kann ja nicht als Beteiligung am Abschluss eines Vergleichs gewertet werden.
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