Ordnungsmittelverfahren und Mehrvergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lahmi
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#1

23.11.2018, 10:31

Hallöchen,

folgendes Problem/folgende Frage:

Es gibt eine gerichtliche Umgangsvereinbarung. Gegenseite hat sich nicht daran gehalten. Wir haben Ordnungsmittelantrag gestellt. Es fand ein Termin zu diesem Antrag statt, in dem eine neue Umgangsvereinbarung getroffen wurde. Der Ordnungsmittelantrag ist irgendwie im Sande verlaufen, zumindest ergibt sich hier aus dem Vermerk nichts (muss ich nochmal nachhaken). Verfahrenswert 1.000,00 €, überschießend 3.000,00 €. Außergerichtlich waren wir auch noch wegen Umgangsgestaltung etc. tätig.

Ich würde jetzt theoretisch wie folgt abrechnen:

GG 2300 aus 3.000,00 €
VG 3309 aus 1.000,00 €
VG 3101 aus 3.000,00 €
TG 3310 aus 4.000,00 €
EG 1000 aus 3.000,00 €

Ich bin mir mit der TG nach 3310 nicht sicher. Zwar war es ein Ordnungsmittelverfahren, aber es wurde auch eine neue Umgangsvereinbarung getroffen. Hier würde ja eigentlich eine TG nach 3104 anfallen... Wie würdet ihr das lösen? Vielen Dank im Voraus!
Feldhamster
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#2

23.11.2018, 11:28

Die EG ist doch die 1003, wenn die Einigung im gerichtlichen Verfahren getroffen wurde.

Ansonsten klingt die Sache ein wenig unglücklich. Wenn ihr außergerichtlich tätig ward, muss die 2300 doch auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden.
Hat das Gericht für die neue Umgangsvereinbarung vielleicht ein eigenes AZ vergeben?
Der Ordnungsmittelantrag müsste doch zum alten AZ der gerichtlichen Umgangsvereinbarung gestellt worden sein. Wenn das Gericht nun in dem Termin über den Ordnungsmittelantrag erneut den Umgang verhandelt und kein neues Verfahren betreffend die neue Umgangsverhandlungen führt, löst das dann überhaupt eine neue 3100 oder 3101 aus oder gehören die jetzigen Tätigkeiten noch zum alten Verfahren? Nur mal so vor mich her gedacht... :kopfkratz
Lahmi
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#3

26.11.2018, 09:46

Die EG ist nur bezüglich Umgang, welcher zu diesem Zeitpunkt nicht rechtshängig war, angefallen.

Die GG ist natürlich anzurechnen und zwar dann auf die 3101, habe ich oben vergessen anzugeben :oops:

Das Ordnungsmittelverfahren läuft unter dem Aktenzeichen des ursprünglichen Umgangsverfahrens. Ein anderes Az. gibt es nicht.

Ob das evtl. noch zum alten Verfahren gehört, habe ich mir auch schon überlegt. Aber das Ordnungsmittelverfahren ist ja eine gesonderte Angelegenheit und das alte Umgangsverfahren war ebenfalls durch eine Vereinbarung beendet, deshalb gehe ich davon aus, dass es eine neue Angelegenheit ist. Die alte Vereinbarung wurde abgeändert.
Feldhamster
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#4

26.11.2018, 11:04

Hast du mal mit deinem RA gesprochen, wie es im Termin dazu kam, dass Umgangsverhandlungen begonnen wurden? Wurden zB Anträge hierzu gestellt? Wenn ja, könnte man das konkludent als neues Verfahren auslegen, auch wenn kein neues AZ vergeben wurde.

Ich kenne es eigentlich nur so, dass bei neuen Ansprüchen bzw. Verhandlungen meine Chefin das Gericht um ausdrückliche Klarstellung bittet, gerade um solche Abrechnungsprobleme zu vermeiden.

Ansonsten müsste mE bzgl. der 3309 und 3101 § 15 III RVG beachtet werden.
Lahmi
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#5

27.11.2018, 13:55

Ja, ich werde mal nachfragen. Habe schon oft darauf hingewiesen, dass das alles etwas transparenter sein müsste und auch die Protokolle etwas mehr hergeben müssten, eben wegen solcher Probleme bei der Abrechnung.

Ja, Abgleich nach § 15 III RVG würde ich dann machen.

Danke!
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