Geltendmachung weiterer Forderung
Verfasst: 20.11.2018, 21:08
Hallöchen,
ich habe mal eine Frage und ich hoffe, ihr könnt mir helfen:
Ich habe für die Niederlassung unserer Mandantin ein Aufforderungsschreiben an die Gegenseite gefertigt und auch gleichzeitig die Geschäftsgebühr mit aufgenommen. Die Gegenseite hat nicht gezahlt. Wir haben darauf hin Mahnbescheid beantragt und dieser wurde auch erlassen (mit den außergerichtlichen Anwaltskosten). Jetzt kommt die Mandantin mit weiteren Forderungen (von der gleichen Niederlassung) gegen den Schuldner um die Ecke...
Mein Chef meint, ich soll dem Gegner noch ein Aufforderungsschreiben schicken wo die Geschäftsgebühr nochmal auftaucht, allerdings auf den geringeren Wert...
Der Hauptsitz unserer Mandantin (hat einen anderen Namen) hat ebenfalls Forderungen gegen die Schuldnerin...
Meine Frage lautet:
Wie verhält es sich mit der Geschäftsgebühr? Muss ich hier ebenfalls den Abgleich nach § 15 RVG Abs. 3 vornehmen und dann den geringeren Wert im Aufforderungsschreiben angeben?
Des Weiteren hat der Hauptsitz unserer Mandantin ebenfalls Ansprüche gegen die Schuldnerin. Kann ich hier ganz normal die Geschäftsgebühr im Aufforderungsschreiben angeben und damit so tun als sei dies ein neues Mandat?
Tut mir Leid für die komischen Frage, aber ich hatte so einen Fall noch nie in der Berufspraxis...
ich habe mal eine Frage und ich hoffe, ihr könnt mir helfen:
Ich habe für die Niederlassung unserer Mandantin ein Aufforderungsschreiben an die Gegenseite gefertigt und auch gleichzeitig die Geschäftsgebühr mit aufgenommen. Die Gegenseite hat nicht gezahlt. Wir haben darauf hin Mahnbescheid beantragt und dieser wurde auch erlassen (mit den außergerichtlichen Anwaltskosten). Jetzt kommt die Mandantin mit weiteren Forderungen (von der gleichen Niederlassung) gegen den Schuldner um die Ecke...
Mein Chef meint, ich soll dem Gegner noch ein Aufforderungsschreiben schicken wo die Geschäftsgebühr nochmal auftaucht, allerdings auf den geringeren Wert...
Der Hauptsitz unserer Mandantin (hat einen anderen Namen) hat ebenfalls Forderungen gegen die Schuldnerin...
Meine Frage lautet:
Wie verhält es sich mit der Geschäftsgebühr? Muss ich hier ebenfalls den Abgleich nach § 15 RVG Abs. 3 vornehmen und dann den geringeren Wert im Aufforderungsschreiben angeben?
Des Weiteren hat der Hauptsitz unserer Mandantin ebenfalls Ansprüche gegen die Schuldnerin. Kann ich hier ganz normal die Geschäftsgebühr im Aufforderungsschreiben angeben und damit so tun als sei dies ein neues Mandat?
Tut mir Leid für die komischen Frage, aber ich hatte so einen Fall noch nie in der Berufspraxis...