Geltendmachung weiterer Forderung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Karin N.
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#1

20.11.2018, 21:08

Hallöchen,

ich habe mal eine Frage und ich hoffe, ihr könnt mir helfen:

Ich habe für die Niederlassung unserer Mandantin ein Aufforderungsschreiben an die Gegenseite gefertigt und auch gleichzeitig die Geschäftsgebühr mit aufgenommen. Die Gegenseite hat nicht gezahlt. Wir haben darauf hin Mahnbescheid beantragt und dieser wurde auch erlassen (mit den außergerichtlichen Anwaltskosten). Jetzt kommt die Mandantin mit weiteren Forderungen (von der gleichen Niederlassung) gegen den Schuldner um die Ecke...
Mein Chef meint, ich soll dem Gegner noch ein Aufforderungsschreiben schicken wo die Geschäftsgebühr nochmal auftaucht, allerdings auf den geringeren Wert...
Der Hauptsitz unserer Mandantin (hat einen anderen Namen) hat ebenfalls Forderungen gegen die Schuldnerin...

Meine Frage lautet:
Wie verhält es sich mit der Geschäftsgebühr? Muss ich hier ebenfalls den Abgleich nach § 15 RVG Abs. 3 vornehmen und dann den geringeren Wert im Aufforderungsschreiben angeben?
Des Weiteren hat der Hauptsitz unserer Mandantin ebenfalls Ansprüche gegen die Schuldnerin. Kann ich hier ganz normal die Geschäftsgebühr im Aufforderungsschreiben angeben und damit so tun als sei dies ein neues Mandat? :kopfkratz

Tut mir Leid für die komischen Frage, aber ich hatte so einen Fall noch nie in der Berufspraxis... :oops: :oops:
Feldhamster
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#2

20.11.2018, 21:46

Ich würde zunächst für die Niederlassung prüfen:

1. Wann ihr mit den einzelnen Forderungen jeweils mandatiert worden seid und
2. was jeweils Anspruchsgrundlage ist und ob diese jeweils unterschiedlich ist, weil sie zB auf verschiedenen Verträgen oder Rechnungen beruhen.

Wenn sich dann zwei Angelegenheiten ergeben, dann sind 2 getrennte Geschäftsgebühren entstanden aus dem jeweiligen Forderungswert, die dann natürlich im jeweiligen Mahnverfahren anzugeben wäre.

Eine andere Idee wäre, bezüglich der 2. Forderung abzuwarten, ob gegen den MB der 1. Forderung Widerspruch eingelegt werden wird. Falls ja, könnte man überlegen, die 2. Forderung als Klageerweiterung in das streitige Verfahren mit aufzunehmen.

Die Forderungen der Hauptstelle würde ich als gesonderte Angelegenheit und eigenständiges Mandat sehen.
Karin N.
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#3

21.11.2018, 20:49

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Karin N.
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#4

06.12.2018, 23:45

Die bereits geltend gemachten 15 Rechnungen wurden für dieselben Tötigkeiten erstellt. Wir haben bereits abgerechnet, da die alle am gleichen Tag zu uns gesandt wurden.
Nun haben wir für den gleichen Schuldner zwei weitere Rgen erhalten...
Kann ich dann normal die 2. GG nehmen und so tun als sei es eine neue Angelegenheit, obwohl es die gleichen Angaben zum Schuldner und Angelegenheit sind? Meines Erachtens müsste ich den Abgleich nach § 15 Abs. 3 machen.
Feldhamster
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#5

07.12.2018, 09:28

§ 15 III greift nur, wenn du verschiedene Gebührensätze hast für einzelne Teile des Gegenstandes. Das sehe ich bei nur außergerichtlicher Tätigkeit hier nicht. Ich würde es als neue Angelegenheit sehen mit eigenständiger GG nach dem Gesamtwert der beiden Rechnungen.
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