Kostentragung Widerspruchsverfahren gewonnen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trine
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#1

13.11.2018, 12:24

Hallo zusammen,

es wurde 2013 Widerspruch gegen einen Bescheid von einem Zweckverband eingelegt. 2018 kam dann der neue Widerspruchsbescheid, in dem 1. der alte Bescheid aufgehoben wurde. aber weiter 2. Aufwendungen Verfahrensbeteiligter nicht erstattet werden und 3. der Widerspruchsbescheid gebühren frei ergeht.

In ihrer Begründung führen sie aus: Die Gebührenfreiheit des Widerspruchsbescheides beruht auf §§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, 5 Abs. 3 KAG. Die Aufwendungserstattungsfreiheit ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land Brandenburg vom 09.03.2004 (GVBl. I, S. 78) i. V. m. § 12KAG.

Aber grundsätzlich ist es doch so:
Kosten für einen Bevollmächtigten werden grundsätzlich erstattet, wenn der Widerspruch erfolgreich war.

ich habe nicht viel finden können, bin aber der Meinung, dass die Gegenseite die entstandenen RA Kosten zu tragen hat. Aber wie begründe ich das ? Hat jemand Ideen ?

https://www.anwalt24.de/lexikon/kostene ... sverfahren

LG :wink1
:thx
Feldhamster
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#2

13.11.2018, 13:22

Trine hat geschrieben:
13.11.2018, 12:24

Aber grundsätzlich ist es doch so:
Kosten für einen Bevollmächtigten werden grundsätzlich erstattet, wenn der Widerspruch erfolgreich war.

LG :wink1


Grundsätzlich ist das leider nicht so. Die Behörde muss aussprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Ich begründe das zB immer gerne damit, dass Einsicht in die Behördenakte zur Prüfung der Sach- und Rechtslage und Fertigung der Widerspruchsbegründungerforderlich war, die nur ein RA erhält, nicht jedoch der Bürger selbst. Wenn ihr in eurem Vortrag bzw. Widerspruchsbegründung Rechtsprechung angeführt habt, kannst du auch einwenden, dass der Bürger als juristischer Laie ist und somit mit der Rechtslage nicht vertraut ist und nicht in der Lage ist, Rechtsprechung zu prüfen.

Mit den von dir aufgeführten Vorschriften des Landes Brandenburg habe ich mich nicht auseinandergesetzt. Vielleicht fällt dazu noch jemand anderem was ein.
Trine
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#3

13.11.2018, 13:35

https://www.iww.de/rvgprof/archiv/verwa ... ren-f35929

wir hätten in unserer Begründung schon den Antrag der Kostenübernahme stellen sollen oder ? bzw. begründen, warum die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war?
:thx
Feldhamster
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#4

13.11.2018, 13:49

Das weiß ich nicht, ob man das schon in der Begründung hätte beantragen sollen.
Bei uns ist das immer so, dass wir Abhilfe oder Widerspruchsbescheide erhalten in denen steht "die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten (hierunter fallen dann auch die RA-Gebühren) werden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen werden". Dann schicke ich die KR mit obiger Begründung an die Behörde.

Du hast in eurem Bescheid aber stehen, dass die Kosten nicht erstattet werden, was mit diesen Gesetzen des Landes Brandenburg begründet wird als Aufwendungserstattungsfreiheit. Und damit kenne ich mich hier in NRW leider nicht aus. Sorry.
Trine
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#5

13.11.2018, 14:20

Wir kommen auch aus MV ;-)
Dennoch vielen Dank, dass du dein Wissen immer mit mir teilst :-) ich lerne jeden Tag aufs Neue dazu ..

Vllt. kann mir ja jemand anderes helfen :-)
:thx
Feldhamster
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#6

13.11.2018, 18:35

Damit wir alle schlauer werden, habe ich mal im Internet recherchiert:

§ 12 KAG verweist auf die AO und die AO sieht eine Aufwandserstattung nicht vor.
In einem Urteil des Brandenburgischen OLG vom
11.07.2006, 2 U 27/05, ist das in der Begründung unter Ziffer 2.1 sehr schön und vor allen Dingen verständlich beschrieben.

Für deinen Fall heißt das aber leider auch keine Kostenerstattung...
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