Streitwert bei außergerichtlicher Vertretung zur Mieterhöhung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Chmisp
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#1

09.11.2018, 10:29

Hallo Ihr Lieben,

ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch. Üblicherweise ist der Streitwert für Mieterhöhungen das zwölffache der Differenz.

Jetzt habe ich aber folgendes "Beispiel 59: Außergerichtliches Zustimmungsverlangen" gefunden:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 85676.html

Gibt es einen Unterschied ob man den Vermieter oder den Mieter vertritt? Wie kommen die auf den sechsfachen Wert der neuen Miete als streitwert? § 99 GNotKG hat mir auch nicht weiter geholfen.
Die Erklärung dort:
Gegenstandswert: Die Bemessung des Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 99 GNotKG, da das Erhöhungsverlangen selbst nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Erst der aus einem erklärten Erhöhungsverlangen resultierende Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung kann im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung eines solchen gilt dann § 41 Abs. 5 GKG.


kapiere ich gerade nicht.

Ich würde mich wahnsinnig freuen, wenn Ihr mir helfen könnt den Knoten in meinem Kopf zu lösen.

LG
Chirs
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AliceImWunderland
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#2

09.11.2018, 10:55

Um ehrlich gesagt, werde ich aus dem Artikel ebenfalls nicht schlau. Wie kommen die auf den 3-fachen Jahresbetrag des Mieterhöhungsbetrages??? :kopfkratz Ich finde nirgends etwas dazu. :augenreib
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mücki
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#3

09.11.2018, 11:06

"Streitwert für Zustimmung zur Erhöhung des Wohnraummietzinses:
Wird die Zustimmung zur Erhöhung des Wohnraummietzinses verlangt, kann dies nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, da die Zustimmung gerade ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen voraussetzt. Der Gegenstandswert richtet sich somit gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach § 25 KostO. Bei Miet- oder Pachtrechten von unbestimmter Vertragsdauer ist somit der Wert dreier Jahre maßgebend.

Erst wenn ein ordnungsgemäßes Zustimmungsverlangen ausgesprochen wurde, kann der Zustimmungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Für diese Klage richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 5 GKG, wonach der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete maßgebend ist. Gleiches gilt bei der Geltendmachung von Mietminderung. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist der entsprechend niedrigere Betrag maßgebend."




Guckt du hier:
https://dejure.org/gesetze/KostO/25.html

Das Ganze halt also nichts mit Mieter oder Vermieter sondern mit vorgerichtlich und gerichtlich was zu tun.


Zitat von: https://www.iww.de/rvgprof/archiv/strei ... hen-f22206
Zuletzt geändert von mücki am 09.11.2018, 11:38, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

09.11.2018, 11:19

Das mit dem gerichtlich und vorgerichtlich ist schon klar. Aber der Artikel bezieht sich ja nicht auf die alte KostO (wo es noch tatsächlich 3 Jahre waren), sondern auf § 99 GNotKG. Und da steht schwarz auf weiß etwas von 5 Jahren...... :kopfkratz
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#5

09.11.2018, 11:38

Ja bei dem Artikel passt es vorne und hinten nicht. Auf der einen Seite bezieht er sich auf § 99 GNotKG, berechnet wird aber nach dem außerkraftgetretenen § 25 KostO. Ich habe die Vermutung, dass da vielleicht jemand mit neuer und alter Grundlage durcheinandergekommen ist. Da halte ich mich dann einfach an die Gesetze ehe ich versuche, das Wirrwarr aufzulösen. Zumal ja dem Artikel auch keine weiteren Erklärungen o.ä. zu entnehmen sind :vogel :abdreh

Mein Post bezog sich aber mehr auf diese Aussagen des TE
"Üblicherweise ist der Streitwert für Mieterhöhungen das zwölffache der Differenz." und
"Gibt es einen Unterschied ob man den Vermieter oder den Mieter vertritt?"

Aussage 1 wäre ja schon nach KostO von einem zu geringen vorgerichtlichen Gegenstandswert ausgegangen.
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#6

09.11.2018, 12:15

Ich bin froh, dass du es genau so siehst. Ich dachte schon, mein Hirn hätte sich am Freitag zu früh abgeschaltet. :vogel
Habe mir den Artikel durchgelesen, dann wieder § 99, dann wieder den Artikel, wieder § 99 und dachte: " jetzt ist es soweit..... Ich bin reif für die Klapse.....". :mrgreen:
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#7

09.11.2018, 12:21

Du wirst lachen, ich habe mir das Ganze bestimmt fünf- oder sechsmal durchgelesen. Immer mit alter und neuer "Grundlage" ... im Kopf gerechnet, dann auf dem Papier gerechnet, dann sogar mit dem Taschenrechner, weil ich dachte ich bin heute zu blöd zum Rechnen ... die Zahlen blieben gleich aber ich kapiere es immer noch nicht :kopfkratz
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#8

09.11.2018, 12:46

:lol: Na dann: Prost! :prost
Und schönes Wochenende. :wink1
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#9

09.11.2018, 12:55

dito :schulz :wiesn
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#10

09.11.2018, 14:35

Zunächst vielen Dank für die Antworten.

Ich muss zugeben, ich habe sehr gespannt die Unterhaltung hier verfolgt und gehofft es kommt noch eine, für mich aufschlussreichere Antwort.
Es mag daran liegen, dass ich heute total neben der Spur und krank bin aber ich bin nach wie vor nicht schlauer.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist der Artikel quatsch?
Falls dem so ist, was ist denn nun der richtige Streitwert für die außergerichtliche Vertretung bei Mieterhöhung? 12x die Differenz wie im Verfahren? Oder doch ein anderer Wert?

Liebe Grüße und Euch allen ein schönes Wochenende
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