OWi-Verfahren inkl. Beschwerdeverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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frollein_pusteblume
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#1

08.11.2018, 16:55

Liebe Kolleginnen/Kollegen,

ich habe hier eine OWi-Sache, in der ich mir nicht so ganz sicher bin mit der Abrechnung.

Wir haben Einspruch eingelegt für den Mdt., die Sache wurde an das AG abgegeben und es erging ein Beschluss ohne Verhandlung. Gegen den Beschluss sollten wir dann Rechtsbeschwerde einlegen. Die Rechtsbeschwerde wurde dann durch Beschluss als unzulässig verworfen.
Da die Entscheidung des Gerichts, die innerhalb der 5-Wochen-Frist hätte zur Akte gereicht werden müssen, nicht vorlag, wurde der Beschluss aufgehoben.

Jetzt wurde ein erneuter GT anberaumt und wir haben den Einspruch zurückgenommen.

Aufgrund dieser ganzen Beschwerdegeschichte bin ich mir nicht sicher, ob meine nachfolgende Rg. so korrekt ist:

5100
5103
7000
7002
5109
5115
7000 (wir haben zweimal die Akte zur Einsicht gehabt)
7002
Auslagen + Post + Ust.

Habe ich was vergessen?
Feldhamster
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#2

08.11.2018, 17:10

5113 für die Rechtsbeschwerde mE.
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#3

08.11.2018, 17:27

Verstehe ich das richtig, dass sich die Rechtsbeschwerde deshalb "von Amts wegen" erledigt hat, weil der Beschluss 1.Instanz gar nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist?

Die VG für die Rechtsbeschwerde wäre in dem Fall m.E. trotzdem entstanden, weil sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einlegung zulässig war. Ob die 5115 entstanden ist, kann man nach Deinem Sachverhalt nicht entscheiden, weil nicht erkennbar ist, ob der Einspruch rechtzeitig zurückgenommen wurde. Die 7002 ist (mindestens) 2x angefallen.
frollein_pusteblume
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#4

09.11.2018, 08:49

Die Rechtsbeschwerde wurde damit begründet, dass nicht innerhalb der 5-Wochen-Frist die Gründe für den Beschluss zur Akte gereicht wurden, was entsprechend den Vorschriften zur Revision (§ 338 Nr. 7 i. V. m. § 275 I 2 StPO) als absoluter Beschwerdegrund zu sehen sein dürfte. Daraufhin wurde dann der erste Beschluss aufgehoben. (Ist das irgendwie verständlich? :kopfkratz )

Der GT soll im Januar 2019 sein und wir haben bereits jetzt den Einspruch zurückgenommen.
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#5

09.11.2018, 09:40

5115 ist dann entstanden.
frollein_pusteblume
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#6

09.11.2018, 12:24

Dann rechne ich jetzt wie folgt ab:

5100
5103
7000
7002
5109
5115
5113
7000 (wir haben zweimal die Akte zur Einsicht gehabt)
7002
Auslagen + Post + Ust.

Richtig?!
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#7

09.11.2018, 13:41

Ich weiß es nicht und habe es für dich auch nicht geprüft, aber vielleicht zählt die Rechtsbeschwerde als eigene/gesonderte Angelegenheit mit der Folge, dass hierfür eine weitere 7002 entsteht?

Ansonsten stimme ich deiner Abrechnung zu.
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