Einigungsgebühr selbst. Beweisverfahren (Kosten)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mila8585
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#1

08.11.2018, 15:12

Hallo, ich brauche Hilfe!

Wir haben ein selbst. Beweisverfahren geführt. In der Hauptsache haben wir uns geeinigt, dass die Kosten im Beweisverfahren gegeneinander aufgehoben werden. Nun die Frage: Löst diese Regelung eine Einigungsgebühr im Beweisverfahren aus? Meines Erachtens wäre Sie dann doch nur 1,0, weil in der Hauptsache darüber entschieden wurde.

Wäre echt sehr dankbar, wenn mir jemand dabei helfen könnte.

VG Mila
Feldhamster
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#2

08.11.2018, 16:11

Nur der Verständlichkeit wegen, ich finde den Sachverhalt unklar dargestellt:

Gab es ein selbständiges Beweisverfahren und nach dessen Abschluss ein Hauptsacheverfahren, in dem dann - nach Beendigung des Hauptsacheanspruchs - die Einigung über die Kosten erfolgt ist?

Oder war nur ein selbständiges Beweisverfahren anhängig, innerhalb dessen ihr euch über die Hauptansprüche und Kosten geeinigt habt?

Wenn ihr euch nur über die Kosten geeinigt habe, wäre mE eine mögliche 1,0 Einigungsgebühr nur nach dem Kostenstreitwert entstanden, während sich die anderen Gebühren nach dem Verfahrenswert richten.

Gibt es eine Streitwertfestsetzung vom Gericht für Verfahren und Einigung?
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#3

09.11.2018, 06:41

Aus dem Forum "nebenan":
Ist zur Zeit des Abschlusses der Einigung neben dem sBV die Hauptsache anhängig und bezieht sich die Einigung auch auf die Hauptsache (oder andersrum), so fällt nur einmal eine 1,0 EG an (vgl. Schneider/Wolf, RVG, 7. A., Anhang zu Nrn. 1003, 1004 VV Rn. 123).

~ Grüßle ~
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mila8585
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#4

09.11.2018, 09:15

Erstmal vielen Dank für die Antwort.
Das Beweisverfahren ist bereits abgeschlossen. Nun sind wir im Hauptverfahren und erarbeiten derzeit ein Vergleich, in dem auch die Kosten des selbst. Beweisverfahrens protokoliert werden ("die Beklagte trägt die Gerichrs- und SV-Kosten. RA-Kosten der Klägerin trägt diese selbst. Die Streithelfer tragen außerger. Kosten selbst, und die im Außenverh. entstandene Kosten werden von der Beklagten + Streithelfer zu je 1/3 getragen ") .

Dass es in dem HV eine 1,0 entsteht, ist mit klar. Aber bekommen wir da nicht nachträglich noch eine 1,0 in dem selst. Beweisverfahren auch? Streitwert hierzu in der Höhe der entstandenen Kosten klingt logisch. Da Vergleich noch nicht ausgearbeitet ist, gibst es noch kein SW-Beschluss.
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#5

09.11.2018, 11:19

Danke mila8585 für die Klarstellung.

Ich sehe es so, dass nur die 1,0 in dem HV entstanden ist. Das selbständige Beweisverfahren ist ohne Einigung beendet gewesen, sonst hättet ihr doch das Hauptsacheverfahren nicht mehr gebraucht.
Eine Einigungsgebühr nur für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sehe ich nun auch nicht mehr, da die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Kosten des Hauptsacheverfahrens sind und dort trefft ihr - wie in jedem Verfahren üblich - eine Einigung auch über die Verfahrenskosten.
mila8585
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#6

09.11.2018, 11:55

Danke, nach unzähligen Recherchen sehe ich es auch so. Nun eine andere Frage, die Konstellation und Anzahl der Parteien in selbst. Beweisverf. und in dem HV unterscheiden sich. Wie verhält es sich nun mit der Anrechnung 1,3 VG. Mein RA ist der Meinung, dass es nicht angerechnet werden muss. Was meint ihr?
Feldhamster
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#7

09.11.2018, 12:01

Wenn der Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens und Gegenstan des des Hauptsachverfahrens wird, ist die VG des selbständigen Beweisverfahrens auf die VG des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, VV Vorbem. 3 Nr. 5
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