Widerspruchsverf./ ein Auftraggeber mehrere Angelegenheiten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Sha

#1

08.11.2018, 10:17

Hi Leute..

Sachverhalt:
Unser Mdt. hat 4 Bescheide erhalten, laut denen er sich verpflichtet hat, für den Lebensunterhalt einer bestimmten Person aufzukommen. Gegen diese Bescheide haben wir Widerspruch eingelegt. Das Verfahren konnte mit dem Jobcenter außergerichtlich nicht geklärt werden und wurde beim Gericht anhängig. Das Gericht hat 4 Verfahren daraus gemacht und jeweils auch ein Aktenzeichen vergeben.
Es wurde ein Termin anberaumt zur mndl. Verhandlung. In dieser Verhandlung wurden alle Verfahren gemeinsam verhandelt. Im Termin hat die Gegens. einen Ratenzahlungsvereinbarung vorgeschlagen. Wir gaben dafür unser Einverständnis. Sodann haben Wir u. die Gegenseite die Angelegenheiten alle insgesamt für erledigt erklärt. Der Richter hat im Sitzungsprotokoll die Entscheidung verkündet und diese lautet für alle 4 Verfahren gleich: Die Kosten des in der Haupts. für erledigten Verfahrens tragen - entsprechende der vorausgegangenen Einigung der Beteiligten - der Kl. zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.


Meine Abrechnung für jedes einzelne der 4 Verfahren nach § 106

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104
1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000
Fartkosten gem Nr. 7003
2 x 234 = 468 Km
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 2.
Pauschale für Post- und Telek.

Ist es richtig, dass ich für jede Angelegenheit die Fahrtkosten + Abwesenheitsgeld separat geltend machen kann, da es ja ein Auftraggeber ist und nicht mehrere ?
Feldhamster
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#2

08.11.2018, 10:22

Waren das Verfahren vor dem Sozialgericht mit dem Jobcenter als Beklagtem?

Habt ihr in jedem Verfahren eine gesonderte Ladung erhalten?
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#3

08.11.2018, 10:24

Nach meinem Verständnis kannst du von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in jedem der 4 Verfahren 1/4 geltend machen. Vorbemerkung 7 (3).
Sha

#4

08.11.2018, 11:04

Feldhamster hat geschrieben:
08.11.2018, 10:22
Waren das Verfahren vor dem Sozialgericht mit dem Jobcenter als Beklagtem?

Habt ihr in jedem Verfahren eine gesonderte Ladung erhalten?
Nein wir haben nur eine Ladung erhalten für alle Verfahren.

Nein das Verfahren war vor dem Verwaltungsgericht.
Feldhamster
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#5

08.11.2018, 11:09

Ah, ok. Ich kam wegen Jobcenter durcheinander. Mein falscher Gedankengang;-)

Die 1,5 Einigungsgebühr 1000 gefällt mir nicht; nach meinem Dafürhalten ist die 1,0 nach 1003 entstanden.

Wenn keine Verbindung der Verfahren erfolgt ist, sehe ich es auch so, dass 4x die Termingebühr entstanden ist, auch wenn nur eine Ladung erfolgt ist.
Sha

#6

08.11.2018, 11:14

Feldhamster hat geschrieben:
08.11.2018, 11:09
Ah, ok. Ich kam wegen Jobcenter durcheinander. Mein falscher Gedankengang;-)

Die 1,5 Einigungsgebühr 1000 gefällt mir nicht; nach meinem Dafürhalten ist die 1,0 nach 1003 entstanden.

Wenn keine Verbindung der Verfahren erfolgt ist, sehe ich es auch so, dass 4x die Termingebühr entstanden ist, auch wenn nur eine Ladung erfolgt ist.
Aber wegen der Einigung hinsichtlich der Zahlungsvereinbarung, gibt es da nicht die 1,5 ? :nachdenk
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#7

08.11.2018, 11:23

Wieso das denn, Ihr habt Euch doch in einem gerichtlichen Verfahren geeinigt.
Zuckilein
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#8

08.11.2018, 13:30

Sozialgericht = Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG :)
Feldhamster
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#9

08.11.2018, 13:36

Zuckilein hat geschrieben:
08.11.2018, 13:30
Sozialgericht = Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG :)

Sha schrieb unter Eintrag 4, dass es Verfahren vor dem Verwaltungsgericht waren.
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#10

08.11.2018, 13:40

Zuckilein hat geschrieben:
08.11.2018, 13:30
Sozialgericht = Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG :)
Und das stimmt im übrigen auch nicht in jedem Fall, zb dann nicht, wenn Arbeitgeber in SV-Angelegenheiten vertreten werden.
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