VV Nr. 7000 1a RVG im KFA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Crydea
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#1

05.11.2018, 14:19

Hallo,

ich habe die SuFu schon bemüht, aber nichts gefunden, was mir wirklich hilft. Folgender Fall beschäftigt mich derzeit:

Mandant (Kläger) war in I. Instanz bei einem anderen Anwalt, Klage abgewiesen, Kosten auferlegt.

Er kam zu uns am Tag des Fristablaufs für die Einlegung der Berufung. Berufung wurde noch rechtzeitig eingelegt, gleichzeitig wurde Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die II. Instanz haben wir vollumfänglich gewonnen, Kosten wurden nun dem Beklagten auferlegt. Also schön KFA I. und II. Instanz gemacht. In den KFA II. Instanz habe ich auch die Kopiekosten der Gerichtsakte (433 S.) reingepackt. Nach knapp einem Jahr der ständigen Erinnerung moniert die Rechtspflegerin, dass wir beim vormaligen Prozessbevollmächtigten die Herausgabe der Handakte hätten verlangen müssen (wären hierfür keine Kopiekosten angefallen? Kein Anwalt gibt seine Akte raus, und hat dann selbst keine Unterlagen mehr :kopfkratz ). Die Rechtspflegerin schließt mit dem Satz "Konnten die Handakten des vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig erlangt werden?"

Nun weiß ich nicht so ganz, wie ich am besten argumentieren kann. Am meisten zieht es mich ja in die Richtung, mit dem Zeitablauf zu argumentieren, da wir in der Berufung bei der Begründung ja auch zeitlich gebunden waren und die Akte doch schon etwas umfangreicher war. Bei Gericht kann man ja doch sicher sein, dass man eigentlich relativ schnell eine vollständige Akte hat.

Jedenfalls haben meine Recherchen mich nicht sehr weit geführt, bin für jede Idee dankbar.

LG
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Adora Belle
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#2

05.11.2018, 14:43

Ich halte die Kopien hier für erstattungsfähig. Es gibt RAe, die grds. vor der 2. Instanz Akteneinsicht nehmen, und ich erinnere mich an eine Diskussion bei den RPfl zur Erstattungsfähigkeit insoweit. Wenn aber der RA gewechselt wird, dürfte ein Interesse an der Kenntnis der vollständigen Gerichtsakte bestehen.

Hier die Diskussion, da dürftest Du einige Ansatzpunkte finden.
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Crydea
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#3

05.11.2018, 14:49

Vielen Dank Adora, den Beitrag werde ich mir heute Abend mal in Ruhe ansehen =)
Feldhamster
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#4

05.11.2018, 15:15

Die Herausgabe der Handakte ist zudem ja immer so eine Sache. Es gibt massig Rechtsprechung dazu, wann der RA ein Zurückbehaltungsrecht hat, ob überhaupt Herausgabepflicht besteht, was bei Herausgabepflicht zur Handakte gehört etc.
Akteneinsicht in Gerichtsakte ist schon der bessere und sichere Weg, vollständig Kenntnis zu erlangen.

Neben dem, was Adora Belle geschrieben hat, ist dein Argument mit dem Fristablauf gut.
Ansonsten fällt mir noch gestörtes Vertrauensverhältnis zu dem RA ein. Irgendwelche Gründe muss es doch für den Mandanten gehabt haben, dass er am letzten Tag der Berufungsfrist den RA gewechselt und euch beauftragt hat. Vielleicht kannst du diese Gründe auch noch verwenden.
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Crydea
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#5

17.12.2018, 16:37

So, nach meinem letzten Schreiben an das Gericht war mal wieder Stille, aber jetzt, nach 11 Monaten, wurde der KFB erlassen, wie beantragt, mit den Kopiekosten =)

Meine Argumentation mit Zeit-, Fristablauf und anwaltlicher Sorgfaltspflicht hat überzeugt.

Und danken nochmal für den Link Adora, der hatte mir auch sehr geholfen
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Adora Belle
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#6

17.12.2018, 16:46

Schön zu hören, und danke für die Rückmeldung.
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