Abrechnung Vollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tigerle
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#11

07.11.2018, 08:51

Regina hat geschrieben:
05.11.2018, 16:31
Es gibt nur einen Schuldtitel gegen 2 Gesamtschuldner.
Die erste Antrag wurde am 27.1.17 gegen den Gesamtschuldner zu 1 gestellt. Dieser war zwischenzeitlich verzogen.
Der zweite Antrag wurde am 19.2.17 gegen den Gesamtschuldner zu 2. gestellt. Auch dieser war unbekannt verzogen.
Der dritte Antrag wurde am 19.12.17 nach Anschriftenermittlung gegen den Gesamtschuldner zu 1 gestellt. Er hat die VA abgegeben.
Was Liesel meint ist, dass der erste Antrag vom 27.01.2017 und der Dritte Antrag als ein Antrag zählen, da der dritte Antrag die Fortsetzung des ersten Antrages ist. Du kannst also wie folgt abrechnen:

Für Antrag vom 27.01.2017 würde ich nichts abrechnen
1. ZV Maßnahme: Für Antrag vom 19.02.2017 eine 0,3 Gebühr
2. ZV Maßnahme: Für Antrag vom 19.12.2017 als Fortsetzung des Antrages vom 27.01.2017 aus dem erhöhten Gegenstandswert (weitere Zinsen und Kosten der EMA) eine 0,3 für Antrag auf Abgabe der VA

So wie ich es sehe, wurde nach Abgabe der Vermögensauskunft keine ZV durchgeführt (bedingter Antrag), sodass auch keine weitere Gebühr angefallen ist.
Regina
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#12

13.11.2018, 10:04

Ich danke euch vielmals. So werde ich es machen.
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#13

30.04.2019, 09:18

Hallo Zusammen,

ich hätte hierzu auch eine Frage:

ich hab einen Vollstreckungsauftrag erteilt und G2 "Abgabe VA nach vorherigem Pfändungsversuch" angekreuzt zzgl. K3 "Pfändung soll nach Abnahme der VA durchgeführt werden". Nun ist es so, dass der Schuldner die VA bereits abgegeben hatte und mir der GV eine Abschrift hiervon zukommen ließ. Der Pfändungsauftrag wurde nach § 758 a ZPO eingestellt, da der Schuldner nach mehreren Versuchen nicht zu erreichen war und nicht reagierte. Meine Frage nun, was bekomme ich vorliegend für Gebühren? Ich würde hier nur die 0,3 für die VA abrechnen. Oder bekomme ich zweimal die 0,3 für Pfändungsauftrag und VA?

Und stimmt es, dass wenn ich Antrag auf Abgabe VA stelle, die VA bereits anderweitig abgegeben wurde, mir der GV lediglich eine Abschrift schickt, dies die 0,3 für die VA auslöst? Das war mir so neu, hab ich im Forum so gelesen.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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Maija
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#14

30.04.2019, 09:18

Hallo Zusammen,

ich hätte hierzu auch eine Frage:

ich hab einen Vollstreckungsauftrag erteilt und G2 "Abgabe VA nach vorherigem Pfändungsversuch" angekreuzt zzgl. K3 "Pfändung soll nach Abnahme der VA durchgeführt werden". Nun ist es so, dass der Schuldner die VA bereits abgegeben hatte und mir der GV eine Abschrift hiervon zukommen ließ. Der Pfändungsauftrag wurde nach § 758 a ZPO eingestellt, da der Schuldner nach mehreren Versuchen nicht zu erreichen war und nicht reagierte. Meine Frage nun, was bekomme ich vorliegend für Gebühren? Ich würde hier nur die 0,3 für die VA abrechnen. Oder bekomme ich zweimal die 0,3 für Pfändungsauftrag und VA?

Und stimmt es, dass wenn ich Antrag auf Abgabe VA stelle, die VA bereits anderweitig abgegeben wurde, mir der GV lediglich eine Abschrift schickt, dies die 0,3 für die VA auslöst? Das war mir so neu, hab ich im Forum so gelesen.

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#15

30.04.2019, 11:44

Du bekommst die 0,3 2 x. Einmal für den VA und einmal für den ZV-Auftrag (VA nach vorherigem Pfändungsversuch) und einmal für die VA. Selbstverständlich bekommst Du die VA-Gebühr auch dann, wenn Dir der GV mitteilt, dass die VA bereits abgegeben wurde und Dir nur die Abschrift des Vermögensverzeichnisses schickt. Die Gebühr entsteht mit dem Antrag auf Abgabe der VA, nicht mit der Abgabe durch den Schuldner. Sobald Du also einen Antrag auf VA gestellt hast, entsteht auch die Gebühr. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Schuldner die VA bereits geleistet hat, denn das kannst Du ja gar nicht wissen.
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#16

30.04.2019, 22:57

Vielen Dank Anahid für Deine - wie immer - schnelle und kompetente Antwort. :thx :daumen
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#17

01.05.2019, 08:54

Anahid hat geschrieben:
30.04.2019, 11:44
Du bekommst die 0,3 2 x. Einmal für den VA und einmal für den ZV-Auftrag (VA nach vorherigem Pfändungsversuch) und einmal für die VA. Selbstverständlich bekommst Du die VA-Gebühr auch dann, wenn Dir der GV mitteilt, dass die VA bereits abgegeben wurde und Dir nur die Abschrift des Vermögensverzeichnisses schickt. Die Gebühr entsteht mit dem Antrag auf Abgabe der VA, nicht mit der Abgabe durch den Schuldner. Sobald Du also einen Antrag auf VA gestellt hast, entsteht auch die Gebühr. Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Schuldner die VA bereits geleistet hat, denn das kannst Du ja gar nicht wissen.
Seit wann ist das so? Ich mache nicht mehr viel ZV. Wenn der Pfändungsversuch erfolgreich war, warum sollte dann die VA-Gebühr noch anfallen? :kopfkratz
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#18

02.05.2019, 09:08

Die VA wird doch nur gestellt für den Fall, dass der Pfändungsversuch erfolglos ist. Ist der Pfändungsversuch erfolgreich, fällt die VA weg. Dann gibt es natürlich auch nur eine Gebühr. Aber wenn, wie hier, erst ein Pfändungsversuch erfolgen soll und dann der GV mitteilt, dass die VA bereicht abgegeben wurde, dann sind beide Gebühren entstanden. Das war aber schon immer so. :kopfkratz
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#19

02.05.2019, 09:43

Das ist mir klar Anahid, nur du hast es anders geschrieben oder ich habs anders verstanden, nämlich:
Die Gebühr entsteht mit dem Antrag auf Abgabe der VA, nicht mit der Abgabe durch den Schuldner. Sobald Du also einen Antrag auf VA gestellt hast, entsteht auch die Gebühr.
und das kam mir komisch vor, aber dann ist ja alles gut, ich hab nix verpaßt ;)
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#20

05.05.2019, 20:27

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