Abrechnung Vollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Regina
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#1

05.11.2018, 13:33

Hallo, wer kann mir helfen!
Ich habe in einer Sache insgesamt 3 Gerichtsvollzieheraufträge erteilt und in jedem dieser Aufträge die Vermögensauskunft und die Pfändung gleichzeitig beantragt.
Abgerechnet habe ich dann für jeden Auftrag eine 0,3 Gebühr für die VA und eine 0,3 Gebühr für die Pfändung nach 3309 VV RVG.
Die Rechtsschutzversicherung moniert dieses und will, dass wir unsere Kostennote auf 3 Maßnahmen reduzieren, was insofern richtig ist, als dass nur für 3 Vollstreckungsaufträge Versicherungsschutz gewährt wurde. Aber ich habe ja auch nur 3 Aufträge erteilt.
Soll ich mir nun aussuchen, ob ich für jeden dieser 3 Aufträge nur die VA oder nur die Pfändung abrechne?
Oder liegt die Versicherung falsch?
Sonnenkind
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#2

05.11.2018, 13:38

Weshalb wurden die drei Anträge 3 x gestellt? War dein Schuldner zwischenzeitlich verzogen? Mehrere Titel? Oder immer jeweils z.B. nach 2 Jahren?
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Regina
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#3

05.11.2018, 16:31

Es gibt nur einen Schuldtitel gegen 2 Gesamtschuldner.
Die erste Antrag wurde am 27.1.17 gegen den Gesamtschuldner zu 1 gestellt. Dieser war zwischenzeitlich verzogen.
Der zweite Antrag wurde am 19.2.17 gegen den Gesamtschuldner zu 2. gestellt. Auch dieser war unbekannt verzogen.
Der dritte Antrag wurde am 19.12.17 nach Anschriftenermittlung gegen den Gesamtschuldner zu 1 gestellt. Er hat die VA abgegeben.
Feldhamster
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#4

05.11.2018, 18:53

Hast du jeweils als erstes die Abgabe der VA beantragt und die Pfändung nach Abgabe der
VA nur für den Fall, dass Vermögenswerte vorhanden sind? (K3 des Formulars)

Prüfen würde ich an deiner Stelle auch, ob die RSV nicht für jeden Gesamtschuldner 3 ZV-Maßnahmen zu übernehmen hat. Anscheinend geht die RSV von 3 pro Titel aus, egal wie viele Schuldner.
Regina
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#5

06.11.2018, 12:29

Die RSV weiß eigentlich, dass es zwei Gesamtschuldner gibt. Trotzdem danke für den Tipp.
Ja, ich habe jeweils K1 bis K3 des Formulars angekreuzt. Das heißt wohl, ich kann nur die VA abrechnen?
Feldhamster
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#6

06.11.2018, 13:47

Ich würde das jedenfalls nur als bedingten Pfändungsauftrag auslegen, da Voraussetzung die Abnahme der VA ist und dass sich daraus Vermögenswerte ergeben.

Da bei dir jeweils aber schon die Abnahme der VA bei den ersten beiden Versuchen (27.01. und 19.02.2017) scheiterte, konnte die Pfändung doch gar nicht durchgeführt werden.
Somit nach meiner Ansicht:
- Antrag VA 27.01.17 = 1. ZV-Maßnahme
- Antrag VA 19.02.17 = 2. ZV-Maßnahme
- Antrag VA 19.12.17 = 3. ZV-Maßnahme und der bedingte Pfändungsauftrag (für den Fall, dass sich Vermögenswerte aus der VA ergeben) hierbei wäre dann die 4. ZV-Maßnahme.
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Liesel
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#7

06.11.2018, 13:53

Vollstreckung 1 und 3 ist eine Angelegenheit, nachdem der erste Auftrag nicht ausgeführt werden konnte.
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#8

06.11.2018, 13:59

Liesel hat geschrieben:
06.11.2018, 13:53
Vollstreckung 1 und 3 ist eine Angelegenheit, nachdem der erste Auftrag nicht ausgeführt werden konnte.

Danke Liesel, wieder was dazu gelernt:-)
Regina
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#9

06.11.2018, 15:47

Was Liesel schreibt, bringt mich aber ganz durcheinander. Was kann ich denn nun abrechnen?
Feldhamster
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#10

06.11.2018, 16:32

- Antrag VA 19.02.17 = 1. ZV-Maßnahme
- Antrag VA 27.01.17 iVm Antrag VA 19.12.17 = 2. ZV-Maßnahme und der bedingte Pfändungsauftrag (für den Fall, dass sich Vermögenswerte aus der VA ergeben) hierbei wäre dann die 3. ZV-Maßnahme.

So verstehe ich Liesel.
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