Auslagenpauschale/Postentgelte bei Anrechnung der Geschäftsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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düsselrecht
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#1

04.11.2018, 13:16

Schuldigung, saudumme Frage, aber richtiges Brett vor dem Kopf:
Ich habe einen KFA, bei dem ich die Geschäftsgebühr anrechnen muss. Soweit, so gut.
1. Bleibt die Auslagenpauschale der GB bestehen?
2. Berechne ich die Auslagenpauschale von der reduzierten Verfahrensgebühr oder von der Verfahrensgebühr, die ursprünglich (also vor der Anrechnung) entstanden ist.

Großen peinlichen Dank schon mal.
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Laska
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#2

04.11.2018, 16:45

Hallo,

du arbeitest doch mit RA-Micro... rechnest du alles händisch aus? :kopfkratz
Liebe Grüße

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düsselrecht
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#3

04.11.2018, 18:45

Teils, teils. Ich hab jetzt eine Auszubildende. Ich kann natürlich immer auf Computer verweisen, ich möchte es ihr aber auch gerne erklären und wissen, dass sie es auch „ohne“ kann. (Tja, nicht so wie ich). Ich muss jetzt auch gegnerische KFA prüfen.
Feldhamster
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#4

04.11.2018, 21:41

Richtige Einstellung, sich nicht nur auf den PC zu verlassen.

Antwort auf die 1. Frage:
Postpauschale der Geschäftsgebühr bleibt bestehen.

Antwort auf die 2. Frage:
Es ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob die Postpauschale aus der vollen Verfahrensgebühr oder aus der nach Anrechnung der Geschäftsgebühr verbleibenden Verfahrensgebühr zu berechnen ist (BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, 40. Ed. 1.6.2018, RVG Rn. 20):



"Fraglich ist, ob bei Anrechnung von Gebühren die Pauschale jeweils nur aus den gekürzten (verbleibenden) Gebühren zu berechnen sind (KG JurBüro 2000, 583; LG Berlin Rpfleger 1988, 42) oder aus den Ursprungsgebühren (BGH NJW-RR 2004, 1656; LG Essen JurBüro 2002, 246; OLG Köln Rpfleger 1994, 432; Schneider AGS 2003, 94; Hansens/Braun/Schneider Teil 18 Rn. 98 ff.). Für eine Berechnung ohne Berücksichtigung der Gebührenanrechnung spricht, dass sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit infolge der Vorbefassung, die zumeist Grund für eine Anrechnung von Gebühren ist, zwar reduziert, zumeist aber nicht die tatsächlichen Auslagen. Da durch § 15a nunmehr klargestellt ist, dass die Anrechnung keine Auswirkungen auf das Entstehen von Gebühren hat, wird der Auffassung der Vorzug zu geben sein, die die Pauschale nach den Gebühren vor Anrechnung bemisst (so auch Gerold, RVG-Kommentar, Rn. 42)."
düsselrecht
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#5

04.11.2018, 22:07

Ganz großen Dank. Die Arbeitswoche kann kommen !! 👍
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Tigerle
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#6

05.11.2018, 10:09

Feldhamster hat ja schon alles beantwortet. Ich berechne die PP auch immer aus den Gebühren vor der Anrechnung.
düsselrecht
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#7

05.11.2018, 13:42

Thanks for all
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