Klage + Streitverkündung + Widerklage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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mücki
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#1

29.10.2018, 11:51

Hallo ihr Lieben,

ich stehe abrechnungstechnisch gerade so richtig auf dem Schlauch. Folgender Sachverhalt (ich versuche mich kurz zu fassen):

Wir vertreten den Insolvenzverwalter B als IV über das Vermögen des D. D vermietet eine Wohnung an W. Zugleich läuft ein Kredit bei der Bank L. Auch beim Finanzamt häufen sich die Rückstände. L pfändet aufgrund von Ratenrückständen die Mieten bei W. W zahlt auf den PfÜb nicht, da bereits das FA bedient wird.

Irgendwann verklagt L die W auf Zahlung der Mieten von ab Zust. PfÜb bis Oktober d. Jahres und verkündet B den Streit. In der Folge wird noch dem FA durch die Beklagte der Streit verkündet, welches wiederum dem B den Streit verkündet. B tritt dem Streit schließlich auf Seiten der Beklagten W bei. Anwalt der Beklagten erhebt nach dem Streitbeitritt Widerklage und Eventualwiderklage. Inhalt ist u.a. die negative Feststellungsklage hinsichtlich der Nettokaltmiete für Oktober.

Jetzt meine Frage:
Ist es richtig, dass mein Gegenstandswert nicht der gesamte Klagewert, sondern lediglich der auf die Monate September und Oktober entfallende Betrag (nur bezüglich dieser Beträge hat B ein Interesse am Beitritt) ist? Ich gehe davon aus aus, dass ich ggü. dem Mandanten die ganz normalen Gebühren (VG, TG, PTP ...) abrechnen kann, oder muss ich da etwas beachten?

3te Frage: Wirkt sich die Widerklage für uns streitwerterhöhend aus? Und wenn ja, ab wann?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#2

29.10.2018, 19:15

Die einfachste Antwort als erstes:
Ganz normale Gebühren, also 3100 ff.

Mit deinen Zeiträumen komm ich nicht ganz klar:
Klageforderung ist Miete aufgrund Pfändung durch Pfüb ab Zustellung bis Oktober? Wann war Zustellung des Pfüb? Nur damit Zeitraum der Klageforderung klar wird...
Und hierfür ist B beigetreten im Rahmen der Streitverkündung?

Die Widerklage hat der Beklagte W gegen L erhoben? Wenn ich das so richtig verstanden habe, ist B mE von der Widerklage gar nicht betroffen und somit wirkte sich die Widerklage nicht auf den Streitwert für B aus. Dann wäre der Streitwert für B nur die Klageforderung.
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#3

29.10.2018, 19:41

Nachtrag:

Ihr vertretet doch den B als IV. Habt ihr PKH beantragt? Macht ein IV doch meist. Bei PKH ist es idR einfacher, den Streitwert zu bestimmen, d, da PKH doch ausdrücklich hierfür und dafür bewilligt wird.
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mücki
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#4

30.10.2018, 13:06

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die Rückmeldung. Der Einfachheit halber fange ich von hinten an:

Wir haben keine PKH beantragt und können dies auch nicht tun, weil das Verfahren nicht masseunzulänglich ist und die MUZ auch nicht droht.

Zu den Zeiträumen:
erster PfÜb: FA vom 15.07.2013, zugestellt am 17.07.2013 (Schlusszahlung in 01/2015)
zweiter PfÜb: L zugestellt am 22.07.2014 (Zugang wird von W bestritten)
dritter PfÜb: FA vom 05.09.2014, zugestellt am 09.09.2014

Insolvenzantrag des D.: 16.11.2015, Eröffnung: 07.01.2016

L verklagt nun W auf Leistung der gepfändeten Nettokaltmieten für den Zeitraum ab August 2014.

Unseren Mandanten interessieren die Mietzahlung vor dem Drei-Monatszeitraum nicht. Er ist wirtschaftlich nur an den Mieten für die Monate September bis November 2015 beteiligt, sodass diese meinen Gegenstandswert bilden, wenn ich das Gelesene richtig verstanden habe.

B ist auf Seiten der Beklagten beigetreten. Ja, W hat bezüglich der Miete für Oktober 2015 Widerklage gegenüber der Klägerin (L) erhoben. Deshalb ja die Frage, ob sich das für uns bzw. unseren Mandanten überhaupt auswirkt.

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#5

30.10.2018, 17:10

Ja, dann würde ich als Streitwert für B nur die Mieten Monate 09/15 bis 11/15 ansetzen aufgrund des Beitritts als Streitverkündeter (bezogen auf die Klageforderung).

Die Widerklage betrifft 10/15 und fällt zwar somit in den vorgenannten Zeitraum rein, betrifft aber nur W gegen L. Ich weiß nicht, ob durch den Streitbeitritt auf Seiten von W sich B auch in die Widerklage einschalten sollte/müsste, da er doch für 10/15 mit betroffen ist. Das muss dein RA für B schauen. Wenn er meint, er muss zur Widerklage Anträge stellen, Stellungnahme abgeben etc. wäre der Monat 10/15 dann mE doch streitwerterhöhend.
Es ist schwer, in dem Fall die Grenzen klar zu ziehen...
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#6

31.10.2018, 08:59

Vielen herzlichen Dank, du hast mir sehr geholfen. Damit kann ich dann meinem chef zumindest eine Grundlage geben, den Rest muss er dann machen.
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