Arbeitsrecht - Verfahrenskosten der Gegenseite auferlegt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Charline

#1

26.10.2018, 13:28

Hallo Zusammen,

in der Regel zahlt in arbeitsgerichtlichen Verfahren jede Partei seine Kosten selbst.

Wir haben nun in einem Urteil vom Gericht unter Ziffer 2. : Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller und Verfügungskläger.

Welche Kosten sind das nun genau?

Meine Chefin wie auch unsere Mandantin mussten zu einem weiter entfernten Gericht fahren, sodass für beide jeweils Fahrtkosten/Reisekosten entstanden sind (für meine Chefin auch Abwesenheitsgeld) und Parkgebühren.

Welche Kosten kann ich denn jetzt vom Gericht festsetzen lassen?
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Adora Belle
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#2

26.10.2018, 13:48

Die Kostenentscheidung regelt die Kostentragung nur dem Grunde nach. Sie hebelt aber nicht §12a ArbGG aus. Danach sind Reisekosten der Partei erstattungsfähig, alles andere nicht.

Der §12a ArbGG gilt aber nur für Urteilsverfahren. Da Du vom Verfügungskläger schreibst, mag für Euch anderes gelten.
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jojo
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#3

29.10.2018, 11:07

Wie AB, die RA-Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind aber die Reisekosten der Partei nach dem JVEG, ohne Kosten für Zeitversäumnis.

Wäre die Partei nicht selber gereist, wären die Rechtsanwaltskosten in Höhe der fiktiven Reisekosten der Partei erstattungsfähig.

Und § 12 a ArbGG gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfarhen. Das Urteilsverfahren grenzt nur im Hinblick auf das Beschlussverfahren ab.
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Charline

#4

16.11.2018, 14:17

Super, ich Danke euch.
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