Abrechnung Nebenkläger

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mavere
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#1

18.10.2018, 11:08

Hallo!
Ich bin ganz neu hier! Habe eine Frage zu einer Abrechnung die ich anfertigen muss.
Und zwar wurde unser Mandant als Nebenkläger in einem Strafverfahren zugelassen (§ 395, Nr. 3 StPO).
Prozesskostenhilfe wurde jedoch abgelehnt.
Es waren zwei Angeklagte, die auch beide Schmerzensgeld zahlen müssen sowie eine Freiheitsstrafe bekommen haben.
Ich soll jetzt abrechnen, weiß aber nicht genau wie.
Muss ich einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, da ja keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde?! Und wenn ja, dann für jeden Angeklagten einen oder einen für die beiden?

Vielen Dank schon mal!
Feldhamster
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#2

18.10.2018, 11:30

Eure Rechnung musst du an den Mandanten schicken.
Möglicherweise hat der einen Erstattungsanspruch gegen die beiden Angeklagten, so dass du auch einen Kfa stellen kannst. Hierbei kommt es darauf an, ob in dem Urteil steht, dass die Angeklagten auch die Kosten des Nebenklägers zu tragen haben.
Was steht in dem Urteil genau zu den Schmerzensgeldzahlungen? Sind die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt worden oder jeder auf einen bestimmten Betrag?
Mavere
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#3

18.10.2018, 11:38

Ich hab hier leider nur die Notizen meiner Rechtsanwältin da steht, dass die Kosten der Nebenklage und deren notwendigen Auslagen den Angeklagten auferlegt werden.
Jetzt hab ich noch mit der Rechtspflegerin telefoniert und diese meinte ich solle doch bei der Staatskasse abrechnen. Da müsste ich die Gebühren wie bei Prozesskostenhilfe nehmen. Jetzt bin ich noch mehr verwirrt.
Feldhamster
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#4

18.10.2018, 11:51

Die Aussage der Rechtspflegerin verstehe ich so nicht, da ich den Akteninhalt nicht kenne. Daher lasse ich sie einfach mal so stehen.

Es gibt allerdings Fälle, in denen die Beiordnung als Nebenkläger und Bestellung eines RA als Beistand erfolgt, ohne dass auf die wirtschaftliche Bedürfigkeit abzustellen ist, § 397a I StPO. Ob so ein Fall bei euch vorlag, weiß ich nicht. Es kommt auf die angeklagte Tat an.
Aus welchen Gründen wurde denn die PKH abgelehnt? Darüber müsstet ihr doch einen Beschluss bekommen haben...
Neffi
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#5

18.10.2018, 12:13

im Strafrecht gibt es keine PKH in dem gleichen Sinne wie im Zivilrecht.
Stattdessen kann der RA seinem Mandanten beigeordnet werden. Wenn Beiordnung erfolgt ist (gibt's meistens einen extra Beschluss, kann aber auch in deinem Fall in der Zulassung der Nebenklage enthalten sein), rechnet man gegenüber der Staatskasse (wie bei PKH), ab. Statt der verminderten PKH-Gebühren nach § 49 nimmt man aber die Gebühren nach 4100 ff. VV RVG für den beigeordneten RA. Dies Staatskasse verlangt dann (soweit ich weiß) die Gebühren vom Angeklagten.

Wenn RA nicht beigeordnet wurde, stellt man einen ganz normalen KfA für Wahlanwalt-Gebühren gegen den Angeklagen.

hier ist auch eine ganz gute Hilfe zum abrechnen: https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ ... 016_82.htm
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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#6

18.10.2018, 12:23

@Neffi:

§ 397a II StPO:
"....Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen,..."

Also kann es doch PKH geben.
Wir sollten abwarten, was Mavere wegen der Begründung der Ablehnung der PKH schreibt.
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