Verfahrensgebühr in Familiensachen
Verfasst: 11.10.2018, 15:40
Hallo,
ein Rechtspfleger ist der Meinung, dass ich in einem Verfahren im Rahmen der VKH nur eine 0,8 Gebühr nach VV 3101 RVG erhalte.
Die Mandantin meldete sich bei uns, als das Verfahren bereits lange am laufen war, es gab wohl sogar schon einen Termin. Antragsteller ist das Jugendamt wegen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Wir haben dann ihre Vertretung gegenüber dem Gericht angezeigt und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Im selben Schriftsatz haben wir zwei Sätze zum Sachverhalt geschrieben, uns also für die Mandantin zur Sache geäußert. Ebenfalls in diesem Schriftsatz haben wir Einsicht in die Verfahrensakte beantragt und erklärt, eine weitergehende Stellungnahme nach der Akteneinsicht abzugeben.
Akte kam, Mandantin ist aber nicht mehr zu erreichen, sodass erstmal keine weitere Stellungnahme abgegeben wurde. Das Jugendamt hat zwischenzeitlich den Antrag zurück genommen, wir haben dann also im Rahmen der VKH (die bis dahin bewilligt wurde) die 1,3 Verfahrensgebühr nach VV RVG 3100 abgerechnet.
Ja und nun schreibt der Rechtspfleger "In der vorliegenden Angelegenheit wurde VKH sowie Akteneinsicht beantragt. Ein Sachantrag wurde mithin nicht gestellt. Insofern hat die Abrechnung der Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG zu erfolgen."
Ich bin aber der Meinung, dass in Familiensachen kein Sachantrag gestellt werden muss, dass es ausreicht, wenn man im Verfahren tätig wird. Und wir haben zwar VKH beantragt, aber nicht gemeint, dass wir nur unter der Bedingung, dass VKH auch bewilligt wird, tätig werden. Wir sind ja eben tätig geworden im Sinne dieser kurzen zwei Sätze zur Angelegenheit an sich.
Oder liege ich da falsch? Ich habe bisher nichts gefunden, wo was dazu steht.
LG
ein Rechtspfleger ist der Meinung, dass ich in einem Verfahren im Rahmen der VKH nur eine 0,8 Gebühr nach VV 3101 RVG erhalte.
Die Mandantin meldete sich bei uns, als das Verfahren bereits lange am laufen war, es gab wohl sogar schon einen Termin. Antragsteller ist das Jugendamt wegen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. Wir haben dann ihre Vertretung gegenüber dem Gericht angezeigt und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Im selben Schriftsatz haben wir zwei Sätze zum Sachverhalt geschrieben, uns also für die Mandantin zur Sache geäußert. Ebenfalls in diesem Schriftsatz haben wir Einsicht in die Verfahrensakte beantragt und erklärt, eine weitergehende Stellungnahme nach der Akteneinsicht abzugeben.
Akte kam, Mandantin ist aber nicht mehr zu erreichen, sodass erstmal keine weitere Stellungnahme abgegeben wurde. Das Jugendamt hat zwischenzeitlich den Antrag zurück genommen, wir haben dann also im Rahmen der VKH (die bis dahin bewilligt wurde) die 1,3 Verfahrensgebühr nach VV RVG 3100 abgerechnet.
Ja und nun schreibt der Rechtspfleger "In der vorliegenden Angelegenheit wurde VKH sowie Akteneinsicht beantragt. Ein Sachantrag wurde mithin nicht gestellt. Insofern hat die Abrechnung der Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG zu erfolgen."
Ich bin aber der Meinung, dass in Familiensachen kein Sachantrag gestellt werden muss, dass es ausreicht, wenn man im Verfahren tätig wird. Und wir haben zwar VKH beantragt, aber nicht gemeint, dass wir nur unter der Bedingung, dass VKH auch bewilligt wird, tätig werden. Wir sind ja eben tätig geworden im Sinne dieser kurzen zwei Sätze zur Angelegenheit an sich.
Oder liege ich da falsch? Ich habe bisher nichts gefunden, wo was dazu steht.
LG