Reduzierung des Streitwertes nach Klageauftrag und vor Einreichung der Klage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
Ugglani
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 01.07.2016, 10:47
Beruf: Refa
Software: Andere

#1

10.10.2018, 14:44

Hallo liebes Forum,

wir hatten Klageauftrag über einen Betrag von 5.100 €. Aus diesem Streitwert habe ich die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG sowie die Gerichtskosten gegenüber der Mandantschaft abgerechnet. Danach zahlte die Gegenseite 200,00 EUR, so dass die Klage nur mit dem Streitwert 4.900 € eingereicht wurde. Jetzt stellt sich mir die Frage, da sich der Streitwert vor Einreichung der Klage verringert hat, wie ich weiter abrechne gegenüber dem Mandanten sowie im Kostenfestsetzungsverfahren bei Gericht. Wir waren auch nicht außergerichtlich tätig.

Eigentlich hat die Mandantschaft uns einen Klageauftrag über 5.100 € erteilt. Das Gericht hat jedoch nur Kenntnis von den 4.900 €.

Ich würde gegenüber der Mandantschaft eine 0,8 Verfahrensgebühr aus 200,00 EUR abrechnen sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr aus 4.900 € und das dann nach § 15 RVG abgleichen. Ist das so richtig? Kann ich die Kosten so auch vom Gericht festsetzen lassen? Oder kann ich im Kfa nur die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr aus 4.900,00 EUR beantragen?

Für Antworten bin ich sehr dankbar! :)

Liebe Grüße
Zuletzt geändert von Ugglani am 10.10.2018, 14:52, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3581
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#2

10.10.2018, 14:52

Hattest Du denn schon einen Klageentwurf über den vollen Betrag, also 5.100,00 EUR erstellt?
Benutzeravatar
Ugglani
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 01.07.2016, 10:47
Beruf: Refa
Software: Andere

#3

10.10.2018, 15:00

Ja, den hatten wir in Höhe der 5.100€ erstellt und an die Mandantschaft gesandt. Als nächste Meldung bekamen wir von der Mdt., dass 200 €gezahlt wurden. Also haben wir bei Gericht die Klage in Höhe von nur 4.900 € eingereicht.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#4

10.10.2018, 15:08

Anhang XIII Rn 36-38 im Gerold, 22. Auflage.

Nur rechtshängige Ansprüche sind von der Kostenerstattung umfasst (also nur nach Streitwert 4.900 €), die anderen Kosten können nur aus Gründen des materiellen Rechts, z.B. als Verzugsschaden besonders eingeklagt werden.
Antworten