Streitverkündung/Nebenintervention/PKH/Vergleich
Verfasst: 09.10.2018, 17:05
Huhu,
ich habe hier eine Sache, bei der wir alle nicht mehr durchblicken, was jetzt abgerechnet werden kann bzw. ob das Gericht das überhaupt richtig gemacht hat.
Folgende Situation:
Kläger verkünden unserem Mandanten den Streit - er soll laut Klägern auf Klageseite dem Streit beitreten. Wir beantragen für den Mandanten PKH mit der Maßgabe, dass er dem Streit nur beitreten wird, wenn PKH bewilligt wird. Am 24.10.17 wird PKH bewilligt, wir bekommen den Beschluss am 9.11.17, wir fordern einen Vorschuss an. Sonst passiert erstmal gar nichts, außer dass unser Vorschuss gezahlt wird. Nach mehrfacher Nachfrage erfahren wir vom Gericht im Mai 2018, dass am 24.10.17 ein Vergleich zwischen den Parteien protokolliert wurde.
Dabei wurde folgende Kostenregelung getroffen: "Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 58%, die Kläger 42%."
Auf Antrag von uns erlässt das Gericht daraufhin folgenden Beschluss: "Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger 42%, der Streitverkündete 58%"
Jetzt meine vielen Fragezeichen zu dem Ganzen: Ich bin vor allem dahingehend verwirrt, welche Kostenfolgen bezüglich der PKH die einzelnen Möglichkeiten hätten.
1) Ist schon fraglich, ob unser Mandant dem Streit überhaupt beigetreten ist, wenn der Beitritt unter dem Vorbehalt der Bewilligung von PKH erteilt wurde, die Bewilligung aber erst am Tag des Vergleichsschlusses erfolgt ist. Wir haben weder nach Bewilligung nochmals erklärt, dass unser Mandant dem Streit nunmehr beitritt, noch haben wir erklärt, auf welcher Seite er überhaupt beitreten will. Folgt man OLG Karlsruhe, Az. 7 W 16/07, ist kein wirksamer Beitritt erfolgt, wenn nicht erklärt wird, auf welcher Seite dem Streit beigetreten wurde.
In diesem Fall wären die Kosten der Streitverkündung allein der streitverkündenden Partei aufzuerlegen (Sänger, § 101 ZPO, Rn. 12), da keine Nebenintervention eingetreten ist.
Welche Kosten könnten wir in diesem Fall gegenüber den Klägern geltend machen? Wenn der Streitverkündete nicht beitritt, aber PKH für den Beitritt bewilligt bekommt, welche Kosten kann er dann geltend machen? Eine Geschäftsgebühr nach 2300 oder vorzeitige Beendigung nach Nr. 3101, oder ganz normal 1,3 VG, 1,2 TG, PTP und MwSt., gar nichts, weil er nicht beigetreten ist? Müssten wir dann den PKH-Vorschuss zurückzahlen?
2) Das Gericht hat die Kosten der Nebenintervention zu 42% den Klägern und 58% dem Streitverkündeten auferlegt.
Nachdem die Kläger den Streit verkündet haben, mit der Aufforderung auf ihrer Seite beizutreten, müsse es nicht genau andersrum sein? Dass die Beklagte 58% der Kosten trägt und der Streitverkündete (so er denn wirksam beigetreten ist) 42%?
Könnten wir in diesem Fall die vollen Kosten im KfA ansetzen, also 1,3 VG, 1,2 TG, Pauschale & MwSt.? oder müssen wir etwas bei der TG beachten?
Und die wichtigste Frage: Egal ob 42% oder 58%: Wenn die Kläger oder die Beklagten uns den entsprechenden Anteil an den Kosten zahlen, wie viel müssen wir dann von dem PKH-Vorschuss wieder abgeben?
Wir haben als Vorschuss 1.062,08 € erhalten. 42% der Regelvergütung (insg. 2.094,40 €) wären 879,65 €. Was davon müssen wir jetzt abgeben? Die 58%, die der Mandant laut Beschluss zu tragen hat, die werden doch grundsätzlich von der Staatskasse übernommen, oder?
Je mehr ich recherchiere, desto verwirrter unsicherer werde ich. Ich weiß schon gar nicht mehr, ob ich sofortige Beschwerde einreichen soll, in der Hoffnung, dass den Klägern die Kosten zu 100% auferlegt werden bzw. den Beklagten zumindest zu 58%. Man will ja auch dem Mandanten nicht schaden.
Vielleicht könnt Ihr mir hier bei meinen Denkknoten helfen. Danke!
ich habe hier eine Sache, bei der wir alle nicht mehr durchblicken, was jetzt abgerechnet werden kann bzw. ob das Gericht das überhaupt richtig gemacht hat.
Folgende Situation:
Kläger verkünden unserem Mandanten den Streit - er soll laut Klägern auf Klageseite dem Streit beitreten. Wir beantragen für den Mandanten PKH mit der Maßgabe, dass er dem Streit nur beitreten wird, wenn PKH bewilligt wird. Am 24.10.17 wird PKH bewilligt, wir bekommen den Beschluss am 9.11.17, wir fordern einen Vorschuss an. Sonst passiert erstmal gar nichts, außer dass unser Vorschuss gezahlt wird. Nach mehrfacher Nachfrage erfahren wir vom Gericht im Mai 2018, dass am 24.10.17 ein Vergleich zwischen den Parteien protokolliert wurde.
Dabei wurde folgende Kostenregelung getroffen: "Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 58%, die Kläger 42%."
Auf Antrag von uns erlässt das Gericht daraufhin folgenden Beschluss: "Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Kläger 42%, der Streitverkündete 58%"
Jetzt meine vielen Fragezeichen zu dem Ganzen: Ich bin vor allem dahingehend verwirrt, welche Kostenfolgen bezüglich der PKH die einzelnen Möglichkeiten hätten.
1) Ist schon fraglich, ob unser Mandant dem Streit überhaupt beigetreten ist, wenn der Beitritt unter dem Vorbehalt der Bewilligung von PKH erteilt wurde, die Bewilligung aber erst am Tag des Vergleichsschlusses erfolgt ist. Wir haben weder nach Bewilligung nochmals erklärt, dass unser Mandant dem Streit nunmehr beitritt, noch haben wir erklärt, auf welcher Seite er überhaupt beitreten will. Folgt man OLG Karlsruhe, Az. 7 W 16/07, ist kein wirksamer Beitritt erfolgt, wenn nicht erklärt wird, auf welcher Seite dem Streit beigetreten wurde.
In diesem Fall wären die Kosten der Streitverkündung allein der streitverkündenden Partei aufzuerlegen (Sänger, § 101 ZPO, Rn. 12), da keine Nebenintervention eingetreten ist.
Welche Kosten könnten wir in diesem Fall gegenüber den Klägern geltend machen? Wenn der Streitverkündete nicht beitritt, aber PKH für den Beitritt bewilligt bekommt, welche Kosten kann er dann geltend machen? Eine Geschäftsgebühr nach 2300 oder vorzeitige Beendigung nach Nr. 3101, oder ganz normal 1,3 VG, 1,2 TG, PTP und MwSt., gar nichts, weil er nicht beigetreten ist? Müssten wir dann den PKH-Vorschuss zurückzahlen?
2) Das Gericht hat die Kosten der Nebenintervention zu 42% den Klägern und 58% dem Streitverkündeten auferlegt.
Nachdem die Kläger den Streit verkündet haben, mit der Aufforderung auf ihrer Seite beizutreten, müsse es nicht genau andersrum sein? Dass die Beklagte 58% der Kosten trägt und der Streitverkündete (so er denn wirksam beigetreten ist) 42%?
Könnten wir in diesem Fall die vollen Kosten im KfA ansetzen, also 1,3 VG, 1,2 TG, Pauschale & MwSt.? oder müssen wir etwas bei der TG beachten?
Und die wichtigste Frage: Egal ob 42% oder 58%: Wenn die Kläger oder die Beklagten uns den entsprechenden Anteil an den Kosten zahlen, wie viel müssen wir dann von dem PKH-Vorschuss wieder abgeben?
Wir haben als Vorschuss 1.062,08 € erhalten. 42% der Regelvergütung (insg. 2.094,40 €) wären 879,65 €. Was davon müssen wir jetzt abgeben? Die 58%, die der Mandant laut Beschluss zu tragen hat, die werden doch grundsätzlich von der Staatskasse übernommen, oder?
Je mehr ich recherchiere, desto verwirrter unsicherer werde ich. Ich weiß schon gar nicht mehr, ob ich sofortige Beschwerde einreichen soll, in der Hoffnung, dass den Klägern die Kosten zu 100% auferlegt werden bzw. den Beklagten zumindest zu 58%. Man will ja auch dem Mandanten nicht schaden.
Vielleicht könnt Ihr mir hier bei meinen Denkknoten helfen. Danke!