Wir haben in einem Fall zunächst Untätigkeitsklage eingereicht, gegen das BAMF. Danach ist seitens des BAMF ein Ablehnungsbescheid ergangen und wir haben das Gericht dann gebeten, dass BAMF zu verpflichen, zu entscheiden, dass für die Betroffenen ein Abschiebungsverbot vorliegt. Das hat das BAMF gemacht. 'Meine Frage ist jetzt: Gibt es zusätzliche Gebühren, wenn die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fortgeführt wird?
Danke im Voraus.
Untätigkeitsklage
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Eine Untätigkeitsklage ist eigentlich mit dem Erlass des begehrten Bescheides (bei dir der Ablehnungsbescheid) beendet.
Außer, in dem Ablehnungsbescheid wurde nicht über alle Anträge entschieden und ihr habt daraufhin im Untätigkeitsverfahren noch die Feststellung des Abschiebungsverbots gefordert. Dann wäre es aber weiter eine Untätigkeitsklage und nur für diese würdet ihr Gebühren bekommen.
Außer, in dem Ablehnungsbescheid wurde nicht über alle Anträge entschieden und ihr habt daraufhin im Untätigkeitsverfahren noch die Feststellung des Abschiebungsverbots gefordert. Dann wäre es aber weiter eine Untätigkeitsklage und nur für diese würdet ihr Gebühren bekommen.
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Nein.
Unsere Untätigkeitsklagen sind immer nach Erlass der begehrten Bescheide beendet. Ich rechne sie dann mit einer Verfahrensgebühr ab.
Wenn uns der begehrte Bescheid dann nicht passt, gehen wir gegen diesen weiter vor (z.B. Widerspruch oder Klage gegen Widerspruchsbescheid).
Unsere Untätigkeitsklagen sind immer nach Erlass der begehrten Bescheide beendet. Ich rechne sie dann mit einer Verfahrensgebühr ab.
Wenn uns der begehrte Bescheid dann nicht passt, gehen wir gegen diesen weiter vor (z.B. Widerspruch oder Klage gegen Widerspruchsbescheid).
- skugga
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Genau so. Das sind zwei verschiedene Verfahren.Feldhamster hat geschrieben: ↑08.10.2018, 15:42Nein.
Unsere Untätigkeitsklagen sind immer nach Erlass der begehrten Bescheide beendet. Ich rechne sie dann mit einer Verfahrensgebühr ab.
Wenn uns der begehrte Bescheid dann nicht passt, gehen wir gegen diesen weiter vor (z.B. Widerspruch oder Klage gegen Widerspruchsbescheid).
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
Um das nochmal aufzugreifen, es ist nur ein Beschluss ergangen mit einem Aktenzeichen .. Dann kann ich ja nur das Verfahren in Einem abrechnen.
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Ja, dann nur eine Rechnung.