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Untätigkeitsklage

Verfasst: 08.10.2018, 14:32
von Sha
Wir haben in einem Fall zunächst Untätigkeitsklage eingereicht, gegen das BAMF. Danach ist seitens des BAMF ein Ablehnungsbescheid ergangen und wir haben das Gericht dann gebeten, dass BAMF zu verpflichen, zu entscheiden, dass für die Betroffenen ein Abschiebungsverbot vorliegt. Das hat das BAMF gemacht. 'Meine Frage ist jetzt: Gibt es zusätzliche Gebühren, wenn die Untätigkeitsklage als Verpflichtungsklage fortgeführt wird?

Danke im Voraus.

Re: Untätigkeitsklage

Verfasst: 08.10.2018, 15:06
von Feldhamster
Eine Untätigkeitsklage ist eigentlich mit dem Erlass des begehrten Bescheides (bei dir der Ablehnungsbescheid) beendet.
Außer, in dem Ablehnungsbescheid wurde nicht über alle Anträge entschieden und ihr habt daraufhin im Untätigkeitsverfahren noch die Feststellung des Abschiebungsverbots gefordert. Dann wäre es aber weiter eine Untätigkeitsklage und nur für diese würdet ihr Gebühren bekommen.

Re: Untätigkeitsklage

Verfasst: 08.10.2018, 15:27
von Sha
ich habe dazu viel im Internet gesucht, aber nichts gefunden..hast du evtl. eine Idee

Re: Untätigkeitsklage

Verfasst: 08.10.2018, 15:42
von Feldhamster
Nein.
Unsere Untätigkeitsklagen sind immer nach Erlass der begehrten Bescheide beendet. Ich rechne sie dann mit einer Verfahrensgebühr ab.

Wenn uns der begehrte Bescheid dann nicht passt, gehen wir gegen diesen weiter vor (z.B. Widerspruch oder Klage gegen Widerspruchsbescheid).

Re: Untätigkeitsklage

Verfasst: 08.10.2018, 21:08
von skugga
Feldhamster hat geschrieben:
08.10.2018, 15:42
Nein.
Unsere Untätigkeitsklagen sind immer nach Erlass der begehrten Bescheide beendet. Ich rechne sie dann mit einer Verfahrensgebühr ab.

Wenn uns der begehrte Bescheid dann nicht passt, gehen wir gegen diesen weiter vor (z.B. Widerspruch oder Klage gegen Widerspruchsbescheid).
Genau so. Das sind zwei verschiedene Verfahren.

Re: Untätigkeitsklage

Verfasst: 15.10.2018, 10:58
von Sha
Um das nochmal aufzugreifen, es ist nur ein Beschluss ergangen mit einem Aktenzeichen .. Dann kann ich ja nur das Verfahren in Einem abrechnen.

Re: Untätigkeitsklage

Verfasst: 15.10.2018, 11:05
von Feldhamster
Ja, dann nur eine Rechnung.