Hebegebühr 1009

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#1

05.10.2018, 09:22

An meiner neuen Arbeitsstelle bin ich gerade dabei, die Bestandsakten aufzuarbeiten. Dabei ist mir aufgefallen, dass die Hebegebühr hier bislang auf den ZahlungsEINGANG berechnet wurde. Ich war bislang der Meinung, dass dafür aber die Höhe des ZahlungsAUSGANGS maßgeblich ist.
Bsp.: Auf Zahlungseingänge von 2 x 50€, 25€, 100€ und 30€ wurden jeweils 1,19€ berechnet, dann aber in einer Summe an den Mdt. ausgezahlt (249,05€). Ich hätte lediglich 3,03€ einbehalten (2,55€+0,48€ USt.)

Wer ist auf dem Holzweg? :kopfkratz Ich bin verwirrt. :ka
Bild
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1992
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

05.10.2018, 09:45

Die Hebegebühr wird nach dem Auszahlungsbetrag berechnet. Sehr schön beschrieben ist es im Gerold, RVG-Kommentar, 22. Auflage, 1009 VV Rn 17.
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#3

05.10.2018, 09:51

Du bist da schon auf dem richtigen Weg.

Die Hebegebühr entsteht für die Auszahlung oder Rückzahlung, nicht für die bloße Verwahrung (s.a. Nr. 1009 RVG, Rdn. 10, S. 1077, Nomos Kommentar, Mayer/Kroiß, RVG mit Streitwertkommentar und Tabellen, 6. Auflage 2013)
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#4

05.10.2018, 09:53

:dankeschoen
Na, dann bin ich ja beruhigt. Je länger ich da draufgeguckt habe, desto unsicherer wurde ich. :oops:
Bild
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#5

05.10.2018, 09:59

sh161 hat geschrieben:
05.10.2018, 09:53
:dankeschoen
Na, dann bin ich ja beruhigt. Je länger ich da draufgeguckt habe, desto unsicherer wurde ich. :oops:
Oh ja das Gefühl kenne ich. Aber meistens ist der erste Gedanke der Richtige, das hat man uns im Jurastudium auch immer gesagt ;)
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Neffi
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 09.09.2010, 09:21
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

05.10.2018, 10:03

ich habe es bislang nur bei großen Summen ab 500.000,00 geltend gemacht, wenn Cheffe es wollte. Daher wenig Berührungspunkte mit der Hebegebühr. Trotzdem hab ich auch der Schule gelernt, dass es beim Weiterleiten geltend gemacht wird.

In dem RVG Nr. 1009 VV steht drin, dass die Gebühr für die (Anm. 1) Auszahlung erhoben wird und (Anm. 2) das sie bei Ablieferung an den Auftraggeber entnommen wird. Schon daraus würde ich lesen, dass bei jeder Überweisung an Auftraggeber fällig wird. Anm. 3 wird noch konkreter: ist das Geld in mehreren Beträgen weitergeleitet, wird die Gebühr von jedem gesondert erhoben.

im Gerold Schmidt steht bei Nr. 1009 VV 1009 VV RN 17: Die Gebühr ist nach Einzelbeträgen zu berechnen, wenn RA Gelder von verschiedenen Personen (nicht Gesamtschuldner) erhält.

Wenn Teilbeträge (Raten) des Schuldners einzeln ausgezahlt werden -> für jede Auszahlung
Wenn RA Sammelt und in einer Zahlung an Mdt weiterleitet -> aus Gesamtbetrag

Fett hervorgehoben ist im Gerold/ Schmidt auch: Wesentlich ist allein die Auszahlung.

Also Gerold/ Schmidt scheint auch deiner Meinung zu sein, soweit es sich nicht um verschieden Schuldenbeträge geht ;)
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
Antworten