Geschäftsgebühr im § 11 RVG mit festsetzen ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Trine
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#1

04.10.2018, 11:11

Hallo zusammen,

ich habe bei Haufe gelesen, dass ich die Geschäftsgebühr mit festsetzen lassen kann, jedoch ist

" hier allerdings die Einschränkungen des § 11 Abs. 8 RVG zu berücksichtigen. Da es sich bei der Geschäftsgebühr um eine Rahmengebühr handelt, kann nur die Mindestgebühr von 0,5 festgesetzt werden, wenn nicht der Auftraggeber einer höheren Festsetzung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung des Mandanten kann nicht schon bei Auftragserteilung erfolgen, sondern erst nach dem Abschluss der Angelegenheit. Im Übrigen bleibt dem Anwalt nur die Honorarklage gegen den Auftraggeber. "

heißt das, ich kann eine 0,5 GG in Ansatz bringen ?

Quasi so:

0,5 Geschäftsgebühr
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr

oder muss ich nun noch eine 0,25 anrechnen? :vogel

Ich hoffe um Tipps.
:thx
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Adora Belle
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#2

04.10.2018, 11:41

Es können nur gerichtliche Gebühren zur Festsetzung angemeldet werden. Das steht eindeutig im §11 Abs.1 RVG. Ich weiß nicht, was die schwurbelige Formulierung
Die Geschäftsgebühr kann der Anwalt gegen den eigenen Mandanten im Verfahren nach § 11 RVG dann geltend machen, wenn die Geschäftsgebühr zu den Vorbereitungskosten des gerichtlichen Verfahrens gehört bzw. wenn sie prozessbezogen ist.
bei Haufe bedeuten soll, halte diese Interpretation aber für falsch. Die GG gehört nicht zu den gerichtlichen Gebühren und ist damit der Festsetzung nach §11 entzogen. Außerdem ist h.M., dass man mit dem Antrag nach §11 bei Rahmengebühren die konkrete Gebühr festlegt. Deshalb wäre auch eine ergänzende Klage bezüglich der restlichen GG nicht möglich, entgegen der dortigen Ausführungen.
Feldhamster
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#3

04.10.2018, 11:57

Ich verstehe den Bericht von Haufe auch nicht.
Lt. Gerold, 22. Auflage, § 11 Rn 60 sind die Gebühren der VV 2100ff. in den meisten Fällen nicht festsetzbar.

Auch wenn nach § 11 Abs. 8 die Festsetzung der Mindestgebühr möglich ist, so geht dieses nach Gerold, § 11 Rn 68 nur, wenn die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Vergütung ausgeschlossen ist.

2013 gab es hier das Thema auch schon mal:
rvg-bis-31-7-2013-f4/festsetzung-gem-11 ... 50423.html
Trine
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#4

04.10.2018, 12:24

Ok, dann vergesse ich den Haufe-Beitrag mal ganz schnell wieder.

Lieben Dank :wink1
:thx
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#5

04.10.2018, 13:24

Die Frage hat der BGH bereits 2006 entschieden:

LS
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbem. 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage [jetzt: Nr. 2300] für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 I 1 ZPO und kann nicht im KFV nach §§ 103, 104 ZPO, 11 I 1 RVG festgesetzt werden.

BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05

RVG-Letter 2006, 76 = AGS 2006, 357 = FamRZ 2006, 1114 = Rpfleger 2006, 505 = NJW 2006, 2560 = NJ 2006, 507 = JurBüro 2006, 586 BGHReport 2006, 1070 = MDR 2006, 1436 = RVGreport 2006, 274 = VersR 2006, 1561 = juris
~ Grüßle ~
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#6

23.05.2019, 15:16

Ich hatte im Heft ReNo Zap Verlag Ausgabe 07/18 gelesen, dass der RA, der keinen unbedingten Klageauftrag hatte, die Hälfte der Geschäftsgebühr anrechnen kann. Stimmt das?
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#7

23.05.2019, 15:21

Willst Du was anrechnen oder abrechnen und was hat das mit dem Thread hier zu tun? :bahnhof

Wenn der Anwalt noch gar keine Klage eingereicht hat, gibt es schließlich auch keine Kostenfestsetzung.
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#8

23.05.2019, 15:40

na für den KFA, kann der RA die Hälfte der Geschäftsgebühr anrechnen.

Danach hatte er Klage erhoben, er hatte aber zuerst nur einen unbedingten Klageauftrag.
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#9

23.05.2019, 16:12

Das hat mit der Kostenfestsetzung nach §11 und mit der Frage von oben nichts zu tun.
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#10

23.05.2019, 16:25

measure99 hat geschrieben:
23.05.2019, 15:40
na für den KFA, kann der RA die Hälfte der Geschäftsgebühr anrechnen.
Stimmt so nicht ganz. Bei einem KFA muss der Anwalt eine vereinnahmte oder bereits titulierte Geschäftsgebühr anrechnen.

measure99 hat geschrieben:
23.05.2019, 15:40
na für den KFA, kann der RA die Hälfte der Geschäftsgebühr anrechnen.

Danach hatte er Klage erhoben, er hatte aber zuerst nur einen unbedingten Klageauftrag.
Und da steig ich dann wieder komplett aus. Kann es sein, das Du hier irgendetwas wahnsinnig durcheinander bringst? Es ist überhaupt nicht möglich, dass erst ein KFA gestellt wird und danach Klage eingereicht wird. Die Klage kommt mal grundsätzlich vor dem KFA und da ist es dann auch absolut egal, ob der Anwalt einen bedingten oder unbedingten Klageauftrag hatte, denn mit der Klageeinreichung sollte der Auftrag ja wohl mittlerweile unbedingt sein.
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