Ich benötige mal wieder eure Hilfe.
Wir haben den Antragsgegner vertreten.
Für das selbstständige Beweisverfahren wurde PKH beantragt und bewilligt und das Verfahren wurde durchgeführt. Soweit ist die Abrechnung für mich klar.
Für das Hauptsacheverfahren wurde auch PKH beantragt, die Bewilligung wurde abgelehnt und es wurde sofortige Beschwerde eingelegt.
Jetzt wird eine außergerichtliche Einigung angestrebt.
Wird die VG für das selbstständige Beweisverfahren auf die VG für das PKH-Verfahren für das Hauptsacheverfahren angerechnet?
selbstständiges Beweisverfahren, PKH-Verfahren
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ja, Anrechnung ergibt sich aus Vorb. 3 Abs. 5 VV RVG
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Bezieht sich diese Vorbemerkung auch auf die VG für das PKH-Verfahren für ein etwaiges Hauptsacheverfahren?
Zu dem Hauptsacheverfahren kommt es in meinem Fall wahrscheinlich nicht.
Zu dem Hauptsacheverfahren kommt es in meinem Fall wahrscheinlich nicht.
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Ich verstehe deinen Sachverhalt so, dass z.Zt. nur PKH-Prüfungsverfahren betreffend das Hauptsacheverfahren anhängig ist, sonst wäre doch keine PKH-Ablehnung ergangen. Somit ist z.Zt. zumindest die VG Nr. 3335 im Hauptsacheververfahren iHv 1,0 entstanden. Also kann auch die VG des selbständigen Beweisverfahrens auf diese angerechnet werden (ins Minus rutschen könnt ihr zwar nicht, aber ihr kriegt auch keine VG mehr im PKH-Prüfungsverfahren).
Ob im PKH-Prüfungsverfahren eine Terminsgebühr entsteht für außergerichtliche Gespräche und/oder später auch die Einigungsgebühr, lasse ich jetzt hier mal offen, da das nicht deine Frage war.
Ob im PKH-Prüfungsverfahren eine Terminsgebühr entsteht für außergerichtliche Gespräche und/oder später auch die Einigungsgebühr, lasse ich jetzt hier mal offen, da das nicht deine Frage war.
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Ja, das hast du richtig verstanden.
Es gab ein PKH-Verfahren für das selbstständige Beweisverfahren, dann das selbstständige Beweisverfahren und jetzt das PKH-Verfahren für das Hauptsacheverfahren. PKH wurde da abgelehnt, die Antragstellerseite hat sofortige Beschwerde eingelegt, wozu wir Stellung genommen haben. Jetzt fand ein Anwaltswechsel statt und er will doch noch einen Vergleich schließen.
Also:
1,3 GG
1,3 VG selbstständiges Beweisverfahren
Anrechnung GG
1,2 TG
1,0 VG PKH-Verfahren - geht in 1,3 VG auf
0,5 VG Beschwerdeverfahren
1,0 EinG
60 Euro PTE
?
Es gab ein PKH-Verfahren für das selbstständige Beweisverfahren, dann das selbstständige Beweisverfahren und jetzt das PKH-Verfahren für das Hauptsacheverfahren. PKH wurde da abgelehnt, die Antragstellerseite hat sofortige Beschwerde eingelegt, wozu wir Stellung genommen haben. Jetzt fand ein Anwaltswechsel statt und er will doch noch einen Vergleich schließen.
Also:
1,3 GG
1,3 VG selbstständiges Beweisverfahren
Anrechnung GG
1,2 TG
1,0 VG PKH-Verfahren - geht in 1,3 VG auf
0,5 VG Beschwerdeverfahren
1,0 EinG
60 Euro PTE
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Ja.
Und ich würde noch über eine TG 3104 im PKH-Prüfungsverfahren nachdenken, falls Besprechungen für den möglichen Vergleich stattgefunden haben.
Und ich würde noch über eine TG 3104 im PKH-Prüfungsverfahren nachdenken, falls Besprechungen für den möglichen Vergleich stattgefunden haben.