Hallo zusammen,
ich bin unsicher, ob diese Frage hier richtig ist, weiß aber auch nicht, wo ich sie sonst stellen soll.
Folgendes:
Wir vertreten die Klägerin in einem Prozess auf Schadenersatz gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer. Nun haben die Parteien alleine außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, ohne dabei Regelungen zu den Kosten zu treffen. Mein Chef sagt nun, dass wir die Klage zurücknehmen müssen und die von uns vertretene Partei die Kosten tragen muss. Ich bin aber der Meinung, dass wir (auch bei einem Vergleich) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können und dann beantragen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Mein Chef sagt, das geht nur, wenn der Anspruch komplett erfüllt wurde. Das kann ich mir aber irgendwie nicht so vorstellen. Hat jemand Ahnung davon? Oder kann mir vielleicht sogar eine Gesetzesgrundlage geben?
Vielen Dank im Voraus!
Erledigungserklärung oder Klagrücknahme?
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Mal wieder ein Beispiel, dass es schlecht ist, wenn die Mandanten was machen, ohne vorher sich mit ihren RAen abzustimmen...
Was sagt denn eure Mandantin dazu, dass sie im Fall einer Klagerücknahme sämtliche Kosten (auch RA-Gebühren des Gegners) zu zahlen hat?
Wenn sie damit einverstanden ist, dann kann man natürlich die Klage zurücknehmen.
Ich sehe aber nichts, was gegen eine Erledigung und Kostenentscheidung nach § 91a ZPO spricht.
Als dritte Variante fällt mir aber noch die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs nach § 278 VI ZPO ein. Dann könntet ihr bzgl. der Kosten noch nachverhandeln, eure Mandantin bekäme einen Titel und ihr eine Einigungsgebühr:-)
Was sagt denn eure Mandantin dazu, dass sie im Fall einer Klagerücknahme sämtliche Kosten (auch RA-Gebühren des Gegners) zu zahlen hat?
Wenn sie damit einverstanden ist, dann kann man natürlich die Klage zurücknehmen.
Ich sehe aber nichts, was gegen eine Erledigung und Kostenentscheidung nach § 91a ZPO spricht.
Als dritte Variante fällt mir aber noch die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs nach § 278 VI ZPO ein. Dann könntet ihr bzgl. der Kosten noch nachverhandeln, eure Mandantin bekäme einen Titel und ihr eine Einigungsgebühr:-)
- booo
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Das ist auch mein Vorschlag.Feldhamster hat geschrieben: ↑28.09.2018, 14:52Als dritte Variante fällt mir aber noch die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs nach § 278 VI ZPO ein. Dann könntet ihr bzgl. der Kosten noch nachverhandeln, eure Mandantin bekäme einen Titel und ihr eine Einigungsgebühr:-)
Dem Gericht mitteilen, dass sich die Parteien außergerichtlich auf Folgendes geeinigt haben....
"dann den Vergleichstext reinkopieren"
und bitten, dass der Vergleich entsprechend protokolliert wird - mit Antrag auf Streitwertfestsetzung
Sollte (eigtl) vor dem Arbeitsgericht laufen
Dort gibt es eh keine Kostenerstattung, aber mit dem Vergleich habt ihr ggf. sogar zur Einigungsgebühr noch einen Mehrwert - je nach dem, was die Parteien außergerichtlich (über die Klage hinaus) verhandelt haben!
...und außerdem bin jetzt offiziell fertig, weil ich inoffiziell keinen Bock mehr hab