Tätigwerden gegenüber LRA (MPU) Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anwaltsliebling
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#1

27.09.2018, 10:14

Guten Morgen,

Mandant kam zu uns mit einem Schreiben vom Landratsamt, in dem er aufgefordert wurde, ein med.-psych. Gutachten beizubringen. Das vorangegangene Bußgeldverfahren ging uns nix an. Wir haben daraufhin AE bei der PI beantragt und erhalten (eine weitere Stellungnahme ging auch zur PI) und eine Stellungnahme an das Landratsamt verfasst. Schlussendlich wurde dem Mandanten empfohlen, das Gutachten beizubringen. ich möchte gegenüber der RS abrechnen und tendiere dazu, lediglich eine 5200 VG für Einzeltätigkeit abzurechnen und dann halt noch die Akteneinsicht. Oder kann ich die 5200 VG 2 x berechnen? Tätigkeit gegenüber PI und LRA? :kopfkratz . Vielen Dank schon mal. Hab schon mal die Suche benutzt und kann wohl auch statt dessen eine Geschäftsgebühr abrechnen, weil eine OWi-Sache ist es ja eigentlich nicht mehr. Aber welchen Streitwert?
Grüßle
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Adora Belle
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#2

27.09.2018, 10:34

Die Streitwerte für Fahrerlaubnis-Angelegenheiten stehen im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dort ab Ziffer 46. Mit normaler Klasse B bist Du beim Auffangwert.

Die Akteneinsicht bei der Polizei verstehe ich nicht, ich denke das Verfahren war abgeschlossen. Alles was Euch interessiert, steht in der Akte bei der FE-Behörde.
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#3

27.09.2018, 10:47

Danke.
Akteneinsicht hat Chef beantragt, um zu prüfen, ob und inwieweit bei Abnahme der Atemalkoholkontrolle durch die PI die erforderlichen Verfahrensregeln eingehalten wurden und ob die halbjährliche Nacheichung nachgewiesen werden kann.
Grüßle
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#4

27.09.2018, 10:52

Jo, das ist aber für das verwaltungsrechtliche Verfahren irrelevant. Abgerechnet werden kann dafür jedenfalls nichts.
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anwaltsliebling
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#5

27.09.2018, 10:58

Ok, vielen Dank :-)
Grüßle
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