Hallo Leute
Ich habe eine Frage zum Gebührenrecht
Es wurde Klage von einer anderen Kanzlei vor dem Verwaltungsgericht zur Aufhebung eines Widerrufbescheides erhoben.
Der Mandant hat dann zu uns gewechselt.
Wir haben mit der Behörde korrespondiert. Die Sache konnten wir nun vorgerichtlich erledigen.
Wir haben den anderen Anwalt gebeten die Klage zurüchzunehmen, was auch von ihm gemacht wurde. Wir sind selber nicht gerichtlich tätig geworden.
Jetzt Frage ich mich, wie ich das genau abrechne.
Mein größtes Problem ist; nehme ich die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG oder nach Ordnungswidrigkeit 5100 usw.?
Der andere Anwalt hatte Einspruch gegen ein Bußgeldbescheid erhoben. Sodann erging ein Widerrufsbescheid, woraufhin er Klage erhoben hatte
Klageverfahren , Ordnungswidrigkeit
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Da es sich hier offensichtlich um eine Bußgeldangelegenheit handelt, sind wir schon mal in Teil 5 des RVG "Bußgeldsachen".
Du kannst die Grundgebühr Nr. 5100
eine Verfahrensgebühr (Nr. 5101, 5103 oder 5105)
sowie eine Zusatzgebühr Nr. 5115 abrechnen!
+ PTA + USt natürlich!
Du kannst die Grundgebühr Nr. 5100
eine Verfahrensgebühr (Nr. 5101, 5103 oder 5105)
sowie eine Zusatzgebühr Nr. 5115 abrechnen!
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Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!