KFA - VU und Urteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
elisabeth2
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#1

24.09.2018, 15:46

Hallo,
ich habe folgende Frage: Ich habe hier Versäumnisurteil, nachdem wir KFA eingereicht haben - aber keinen KFB bekommen. Jetzt nach dem 2. Termin haben wir Urteil bekommen. Wie stellt ihr den KFA? Einen Über 1,3 und 0,5 habe ich bereits vor einem Jahr gestellt? Jetzt müsste ich einfach die volle Terminsgebühr festsetzten lassen, WIE AM BESTEN?
Ich danke euch für die Vorschläge
LG
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#2

24.09.2018, 15:50

Ich würde um Entscheidung des 1. KFA bitten und dann einen weiteren KFA 1,3 und 1,2 abzgl. bereits festgesetzter.
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elisabeth2
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#3

24.09.2018, 16:02

Danke
Feldhamster
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#4

24.09.2018, 16:11

Genau diesen Weg würde ich auch gehen. Denn so kannst du die Zinsen ab Einreichung des 1. Kfa erhalten.
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13
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#5

24.09.2018, 16:52

Ich habe meine Zweifel, ob das so einfach geht. Hier ist am Ende kein Vergleich geschlossen worden, sondern ein Urteil ergangen. Folge: Die erste KGE ist hinfällig. Es kann nur aufgrund der 2. KGE festgesetzt werden und ggf. der Zinsanspruch aufgespalten werden.
~ Grüßle ~
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#6

25.09.2018, 09:04

13 hat geschrieben:
24.09.2018, 16:52
Ich habe meine Zweifel, ob das so einfach geht. Hier ist am Ende kein Vergleich geschlossen worden, sondern ein Urteil ergangen. Folge: Die erste KGE ist hinfällig. Es kann nur aufgrund der 2. KGE festgesetzt werden und ggf. der Zinsanspruch aufgespalten werden.
Das gibt der Sachverhalt nicht her. Es ist durchaus möglich, dass das Urteil nur den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückweist und die erste KGE daher bestehen bleibt.

Wie lauten den die KGE des Urteils?
elisabeth2
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#7

25.09.2018, 10:17

Das Versäumnisurteil wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ich habe auch überlegt, ob ich es einfach die Zinsen ab Einreichung des 1. Kfa´s geltend mache. Natürlich nur für den Betrag des 1. KFa´s.
Was sagt ihr dazu?
Gruß
TipsyJersey
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#8

25.09.2018, 10:43

Im Falle einer Berufung ist es so, dass "derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen" ist (BGH, Beschl. v. 20.12.2005 - X ZB 7/05).
Ich denke, dass kann auf diesen Fall übertragen werden.
TipsyJersey
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#9

25.09.2018, 10:49

oder aktueller:
BGH, Beschl. v. 22.09.2015 - X ZB 2/15
Feldhamster
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#10

25.09.2018, 10:52

Danke TipsyJersey für die Bescheiden Beschlüsse, die kannte ich nicht.

Ich würde bei der Kostenentscheidung bei 2 Kfa bleiben und in dem zweiten angeben "abzüglich bereits mit Kfa vom *** zur Festsetzung angemeldeter Kosten".
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