Reisekosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Tan87
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#1

21.09.2018, 11:02

Guten Morgen zusammen,

ich habe eine kurze Frage und hoffe, dass dieses Thema noch nicht aufgegriffen wurde! Sollte es so sein, tut es mir leid, dass ich einen neues Thema dazu eröffnet habe. Zum Sachverhalt: Wir hatten einen Termin in Berlin (wir sitzen in Hamburg). Das Zugticket hatten wir für die Hin- und Rückreise (Hin 08:51 - Zurück 14:39 Uhr) bereits gebucht. Der Termin schien allerdings länger gedauert zu haben, da wir ein weiteres Zugticket in der Akte haben (Rückfahrt um 15:42 Uhr). Dieses zweite Ticket habe ich jetzt ebenfalls in den KFA aufgenommen.

Die Rechtspflegerin will jetzt nur die erste Zugfahrt (Hin- und Rückfahrt) und die Taxikosten berücksichtigen, sofern wir keine weitere Begründung für die nachgekaufte Zugfahrt vorlegen.

Reicht es hier aus, wenn ich schreibe, dass der Termin länger als vermutet gewesen ist und die eigentliche Rückfahrt aus diesem Grunde nicht angetreten werden konnte? Muss die Gegenseite die weiteren Kosten tragen??

Ich stehe gerade auf dem Schlauch, ob ich der Gegenseite die angefallenen Kosten für die Rückfahrt ebenfalls in Rechnung stellen kann :kopfkratz

:thx für Eure Hilfe!!

Tanja
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sh161
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#2

21.09.2018, 11:14

Tan87 hat geschrieben:
21.09.2018, 11:02
Reicht es hier aus, wenn ich schreibe, dass der Termin länger als vermutet gewesen ist und die eigentliche Rückfahrt aus diesem Grunde nicht angetreten werden konnte?
Was willst du denn sonst als weitere Begründung angeben? Das ist ja nun einmal der tatsächliche Grund.
Muss die Gegenseite die weiteren Kosten tragen??
Keine Ahnung, da muss ich passen. :ka
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Coco Lores
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#3

21.09.2018, 11:17

Gem. § 91 ZPO müssen die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
Hierbei ist dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung Rechnung zu tragen (BGH NJW 2006, 2260; Thomas/Putzo/Hüßstege § 91 Rn.9)

Ich würde also mal sagen, dass nur das im Voraus gebuchte Ticket erstattungsfähig ist. Das der Termin letztendlich länger gedauert hat und deswegen ein neues Ticket gekauft werden musste ist schlichtweg Pech!

Allerdings habe ich bislang keine Rechtsprechung gefunden, die euren Fall eindeutig verneint! Ich würde es also erst mal mit der Begründung versuchen, dass der Termin eben länger gedauert hat, was ja auch nachvollzogen werden kann bei Gericht und dann mal abwarten, ob die Begründung ausreichend ist. Versuch macht klug!
Zuletzt geändert von Coco Lores am 21.09.2018, 11:20, insgesamt 1-mal geändert.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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#4

21.09.2018, 11:17

steht nicht vielleicht im Verhandlungsprotokoll, wie lange die Verhandlung ging? Ansonsten mal den RA fragen, was der Grund war.
Pitt
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#5

21.09.2018, 11:18

Ich habe jetzt kein Urteil parat, aber ich denke, dass der Anwalt das Risiko trägt, wenn er z. B. ein IC-/ICE-Ticket mit Zugbindung bzw. ein Sparpreisticket kauft, das nur für bestimmte Züge gilt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die zusätzlichen Kosten für das 2. Rückfahrtticket als notwendige Kosten i. S. d. ZPO angesehen werden, denn es gibt ja i. d. R. keine Zeitangaben seitens des Gerichts, wie lange der Termin dauern wird (ist mir bislang nur ab und zu bei Mediationsterminen unterkommen und dort steht auch immer nur "voraussichtlich"). Wenn der Rechtsanwalt sich dann bei der Terminsdauer verschätzt und auch nicht bereit ist, ein Ticket ohne Zugbindung zu kaufen, dann hat er meiner Meinung nach Pech gehabt.
Zuletzt geändert von Pitt am 21.09.2018, 11:19, insgesamt 1-mal geändert.
Feldhamster
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#6

21.09.2018, 11:18

Ich würde es mit deiner Begründung einfach probieren, also darlegen, bis wann genau Termin gedauert hat, wie lange danach die Fahrt vom Gericht zu Bahnhof war etc. und dass es so nicht möglich war, die erste Rückfahrt einzuhalten. Falls Ihr zufällig diese erste Rückfahrt durch ein Sparpreis oder so gekauft habt, würde ich ergänzend noch erwähnen, dass ihr im Voraus gekauft habt, um den Normalpreis zu sparen. Dass der Termin dann länger gedauert oder möglicherweise sogar auch schon mit Verspätung angefangen hat, konntet ihr nicht vorhersehen, so dass das zweite Ticket notwendig geworden ist. Dein Chef versichert das anwaltlich, würde ich auch in den Text mit aufnehmen.

Notwendige Kosten sind von der Gegenseite mit zu erstatten, würde ich sagen.

Und dann abwarten, was die REchtspflegerin und die Gegenseite dazu sagen.
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#7

21.09.2018, 11:38

Zu erstatten sind die tatsächlich angefallenen Kosten. Da es nur eine Rückfahrt gegeben hat, kommt auch nur eine Fahrkarte für die Erstattung in Betracht. Dass ein Termin länger dauern kann, ist durchaus üblich und rechtfertigt nicht die Erstattung einer verkalkulierten Rückfahrt. Die Gegenseite braucht mit Sicherheit nicht 2 Fahrkarten zu erstatten. Solch eine vorschnelle Handlungsweise ist allein eigenes Risiko. Das Gericht hat also Recht.
Zuletzt geändert von 13 am 21.09.2018, 11:48, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

21.09.2018, 11:42

Super, vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde es einfach mal ausprobieren!
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Adora Belle
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#9

21.09.2018, 11:44

Ich sehe es zwar genauso, würde aber trotzdem versuchen, die Erstattung für beide Tickets zu bekommen. Und zwar mit dem Argument, dass beide Preise addiert nicht den Preis eines 1.Klasse-Flextickets erreichen (wovon ich ausgehe), und die insoweit sparsame Verfahrensführung dem RA nicht zum Nachteil gereichen sollte.
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#10

21.09.2018, 11:47

Vielleicht käme auch noch in Betracht, eine Vergleichsrechnung anzustellen, was die Hin- und Rückfahrt ohne Zugbindung gekostet hätte. Zumindest diese Kosten müssten erstattungsfähig sein.
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